Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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No. 14972. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Gemeinde 
Tutzing, k. Bezirksamts München II, betreffend. 
K. Staatsministerinm des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Königlich 
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S 174 und 185) 
der Gemeinde Tutzing auf Grund der Beschlüsse des Gemeindeausschusses und der Ge- 
meindeversammlung vom 24. Juni ds. Js., sowie des staatsaufsichtlichen Bescheides des k. Bezirks- 
amts München II vom 25. Juni ds. Is. die Genehmigung zur Ausgabe 3½ prozentiger 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Nominalbetrage von 150 000 (K, nämlich: 
Lit. A, 100 Stück von je 1000 M. und 
Lit. B, 100 Stück von je 500 M, 
halbjährig am 1. Januar und am 1. Juli verzinslich, unter den in Ziff. 3 der Ministerial- 
Bekanutmachung vom 23. vor. Mts. Nr. 12932 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 513) 
bezeichneten Bedingungen genehmigt. 
München, den 7. August 1896. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath von Neumayr. 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath Geib. 
Schwarzburg-Rudolstadt'schen Kammerherrn 
und Oberforstmeister, Freiherrn von Ketel- 
hodt, den Verdienstorden vom heiligen Michael 
II. Klasse und dem k. preuß. Major von Priem, 
  
Erdens-Verleihungen. 
Im Namen Seiner Majestãt des Koͤnigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit— 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 18. Juli ds. Is. dem Kaiserlich 
Deutschen Vicekonful Dr. Franz Edlen von 
Vivenot in Wien den Verdienstorden vom 
heiligen Michael III. Klasse, dem fürstlich 
Flügel-Adjutanten und stellvertretenden Hof- 
marschall Seiner Durchlaucht des Fürsten zu 
Schwarzburg-Rudolstadt, das Ritterkreuz 
I. Klasse des Militär-Verdienst-Ordens, zu 
verleihen.
	        
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