Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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des Passirens der Remorqueurs durch die Brücke über die Donau bei Straubing bis auf 
Weiteres nachstehende Vorschrift erlassen: 
„Bei dem Passiren der Straubinger Donaubrücke dürfen bis auf Weiteres 
Remorqueurs in der Thalfahrt nur die linksseitige und in der Bergfahrt nur 
die rechtsseitige Oeffnung benützen. 
Ein Ankuppeln von Schleppern seitlich an die Remorqueurs ist verboten. 
Im Taue dürfen thalwärts nur 1 Schlepp, bergwärts nur 2 Schleppe und 
diese hintereinander geführt werden.“ 
München, den 8. August 1896. 
In Vertretung: 
Staatsrath von NUeumayr. 
Der Generalsekretär: 
An dessen Statt: 
Ministerialrath Geib. 
Nr. 4481 II. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns betreffend. 
#Staatsministerium des fKöniglichen Hauses und des Aeußern. 
Auf die am 15. ds. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnlinie Bayreuth — 
Warmensteinach finden die Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Bayerns vom 10. Dezember 1892 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1892 Seite 912 ff.) 
Anwendung. 
München, den 10. August 1896. 
Dr. Frhr. #. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
von Bever. 
  
  
– —: — — —— — — — — — — 
Ordens-Verleihung. haben Sich unter'm 23. Juli ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem Kgl. Preußischen 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Staats= und Finanzminister Dr. Miquel 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= das Großkrenz des Verdienstordens der 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Bayerischen Kronc zu verleihen.
	        
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