Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

    
rseh= und Verordnungs 
für bas 
Königreich Bayern. 
  
44. 
München, den 27. August 1896. 
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 27. August 1896, die Umwandlung der Schuldverschreibungen des 4 prozentigen allgemeinen 
Anlehens, der 4prozentigen Landeskulturrentenschuld und der 4 prozentigen Staatseisenbahnanlehen in 3⅛¼prozentige 
Obligationen betreffend. 
– — — 
  
Nr. 16640. 
Bekauntmachung, die Umwandlung der Schuldverschreibungen des 4 prozentigen allgemeinen 
Anlehens, der 4 prozentigen Landeskulturrentenschuld und der 4 prozentigen Staatseisenbahnanlehen 
in 3½ prozentige Obligationen betreffend. 
Königl. Bayer. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund der Bestimmung in § 21 des Finanzgesetzes für die XXIII. Finanz- 
periode vom 17. Juni 1896 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 270) wird hiemit den 
Inhabern der Schuldverschreibungen des 4 prozentigen bayerischen allgemeinen Anlehens, der 
4 prozentigen bayerischen Landeskulturrentenschuld, sowie der 4 prozentigen bayerischen Staats- 
eisenbahnanlehen die Umwandlung in 3½ prozentige Obligationen mit der Wirkung ange- 
boten, daß das Angebot für angenommen gilt, wenn nicht bis zum 15. September l. Js. 
einschließlich eine gegentheilige Erklärung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 
abgegeben wird. 
97 
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