Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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esth und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
W 48. 
München, den 22. September 1896. 
    
  
  
  
IJunhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 17. September 1896, die Ertheilung von beschränkten Hypotheken- 
auszügen in der Pfalz betreffend. — Bekanntmachung vom 16. September 1896, Ausgabe von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn betreffend. — 
Bekanntmachung vom 16. September 1896, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die 
Aktiengesellschaft der pfälzischen Maximiliansbahn betreffend. — Bekanntmachung vom 16. September 1896, 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaft der pfälzischen Nordbahnen 
betreffend. — Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — 
Druckfehler-Berichtigung. 
Nr. 14644. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ertheilung von beschränkten Hypothekenauszügen 
in der Pfalz betreffend. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
TZuitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, auf Grund des Artikels 272 Abs. 3 und des 
Artikels 5 des Gesetzes über das Gebührenwesen vom 18. August 1879 in der Fassung 
vom Jahre 1892 zu bestimmen, was folgt: 
§ 1. 
Die Hypothekenbewahrer sind verpflichtet, auf Antrag Auszüge aus den Hypotheken-- 
registern zu ertheilen, die sich auf einzelne bestimmt bezeichnete Liegenschaften beschränken. 
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