Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Nr. 5240 I. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Aktiengesellschaft 
der pfälzischen Nordbahnen betreffend. 
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeubern, dann der Finanzen. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen. 
Luitpold, des Königreichs Bayern Verwesers, ist mit Urkunde vom Heutigen der 
Aktiengesellschaft der pfälzischen Nordbahnen die Genehmigung zur Ausgabe 3½ prozentiger, 
bis zum 31. Dezember 1904 mit staatlicher Zinsengewährschaft versehener, vom Jahre 1903 
anfangend innerhalb 61 Jahren zu amortisirender Schuldverschreibungen auf den Inhaber- 
im Nominalbetrage von 2341000 —, und zwar: Lit. O 880 Stück zu 2000 J, 
Lit. K 460 Stück zu 1000 & und Lit. S. 242 Stück zu 500 X, halbjährig am 
1. April und 1. Oktober verzinslich, ertheilt worden. 
München, den 16. September 1896. 
In Vertretung: 
Staatsrath u. Mayer. 
In Vertretung: 
Staatsrath v. May. 
Der General-Sekretär: 
v. Bever. 
  
—. —— 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 1. September ds. Js. 
allergnädigst bewogen gefunden, der k. Hof- 
schauspielerin Clara Weiß die Ludwigs- 
Medaille, Abtheilung für Wissenschaft und 
Kunst, zu verleihen. 
föniglich MAllerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
  
  
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 6. September ds. Is. 
allergnädigst bewogen gefunden, dem Leib- 
jäger Franz Schneider und dem Lakai 
NRobert Schreyer, beide im Dienste Seiner 
Königlichen Hoheit des Prinzen Ludwig 
von Bayern, für die ihnen von Seiner 
Majestät dem Kaiser von Rußland ver- 
liehenen Ordensauszeichnungen und zwar dem 
ersteren für die goldene, dem letzteren für die 
silberne am Bande des St. Stanislaus- 
ordens zu tragende Medaille, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen. 
  
Drucksehler-Berichtignung. 
In das Verzeichniß zur Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 22. Juli 1896, betreffend die Abgabe start- 
wirkender Arzneien sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße in den Apotheken 
(Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40), haben sich einige Druckfehler eingeschlichen. 
Auf Seite 521 ist bei „Acetanilidum (Antifebrin)“ zu lesen 0,5 g; bei „Apomorphinum et ejus salia 
(Apomorphin und dessen Salze)“ ist anstatt 0,2 g zu lesen 0,02 g. 
Auf Seite 526 ist bei „Strychninum et ejus salia (Strychnin und dessen Salze)“ anstatt 4,01 g zu lesen 0,01 g.
	        
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