Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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rseh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
  
W 49. 
München, den 23. September 1896. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 22. September 1896, die Umwandlung der Schuldverschreibungen des 4 prozentigen 
allgemeinen . Anlehens, der 4 prozentigen Landeskulturrentenschuld und der 4 prozentigen Staatseisenbahn- 
anlehen in 3½ prozentige Obligationen betreffend. 
  
  
Nr. 18075. 
Bekanntmachung, die Umwandlung der Schuldverschreibungen des 4 prozentigen allgemeinen An- 
lehens, der 4 prozentigen Landeskulturrentenschuld und der 4 prozentigen Staatseisenbahnanlehen 
in 3½ prozentige Obligationen betreffend. 
fönigl. Bayer. Staatsministerium der Finanzen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. Angust l. Is. (Gesetz= und 
Verordnungs-Blatt S. 561) werden nunmehr diejenigen Schuldverschreibungen des 4prozen- 
tigen bayerischen allgemeinen Anlehens, der 4 prozentigen bayerischen Landeskulturrentenschuld, 
sowie der 4 prozentigen bayerischen Staatseisenbahnanlehen, für welche die angebotene Um- 
wandlung in 3¼ prozentige Obligationen nicht angenommen wurde, und welche daher 
mit dem amtlichen Vermerke:= „Die gemäß § 21 des Finanzgesetzes vom 17. Juni 1896 
angebotene Umwandlung wurde abgelehnt“ versehen sind, auf #rund des § 21 des Finanz- 
gesetzes für die XXIII. Finanzperiode vom 17. Juni 1896 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt 
S. 270) zur baaren Heimzahlung für den 1. November l. Is. gekündigt, von welchem 
Tage an diese Schuldverschreibungen außer Verzinsung treten. 
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