Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

52. 595 
§ 3. 
Snecessionsordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Stifter und der erste Nachfolger im Fidei- 
kommißbesitze sein erstgeborner Sohn Dr. jur. Alexander Wilhelm August von Heeren. 
Zur weiteren Nachfolge in das Fideikommiß sind nach Maßgabe des § 87 des 
Fideikommißedikts die männlichen Nachkommen des Letzteren nach dem Rechte der Erstgeburt 
und der agnatischen linealen Erbfolge berufen. 
Im Falle des Aussterbens dieser Descendenz geht das Fideikommiß auf den zweiten 
Sohn des Stifters Eggebert Hermann von Heeren und dessen männliche Descendenz nach 
dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen linealen Erbfolge und im Falle des Aus- 
sterbens dieser Descendenz auf den dritten Sohn des Stifters Georg Maximilian Viktor 
von Heeren unter gleichen Bedingungen über. 
Nach Erlöschen des Mannsstammes succediren in das Fideikommiß die weiblichen 
Nachkommen des letzten Besitzers mit fortdauerndem fideikommissarischen Verbande nach 
§ 90 und 91 des Fideikommißedikts und erst nach dem Aussterben die weiblichen Nach- 
kommen des zweiten und dritten Sohnes des Stifters. 
Ist auch diese weibliche Nachkommenschaft ausgestorben, so geht das Fideikommiß in 
gleicher Weise auf die Tochter des Stifters Maria del Carmen Dolores Mercedes Consuelo 
Ida von Heeren und deren Descendenz über. 
Der letzte Fideikommißinhaber soll, wenn außer ihm kein vom Stifter abstammender 
männlicher oder weiblicher Nachkomme mehr vorhanden ist, berechtigt sein, von Todeswegen 
frei über das Fideikommiß zu verfügen; es ist jedoch Wunsch des Stifters, daß derselbe 
das Fideikommißvermögen zur wiederholten Bildung eines Fideikommisses verwendet, und 
auch dem neuen Fideikommisse den Namen von Heeren zu erhalten sucht. 
Jeder Fideikommißbesitzer soll den von Heeren'schen Namen nebst dem Familien- 
wappen beibehalten, weßhalb auch diejenigen weiblichen Nachkommen, die etwa zum Antritt 
des Fideikommisses gelangen, den von Heeren' schen Namen ihrem angeheiratheten Namen 
beizusetzen und um Ertheilung der Allerhöchsten Genehmigung hiezu nachzusuchen verpflichtet 
sind und diese Verbindlichkeit in jedem vorkommenden Falle zur ausdrücklichen Bedingung 
der abzuschließenden Ehe zu machen ist. 
Die durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder sollen den ehelich geborenen Kindern 
gleich geachtet werden, die adoptirten und deren Descendenz aber von der Nachfolge in das 
Fideikommiß ausgeschlossen sein.
	        
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