Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Die Thiere einer Wanderschafheerde müssen mit einem von dem Besitzer zu wählenden, 
deutlich sichtbaren, gleichmäßigen Zeichen versehen sein, so daß sich daraus die Zugehörigkeit 
eines jeden Thieres zur. bezüglichen Herrde unz zweifelhaft. erkennen läßt. 
Eine solche Wanderheerde hat der Besitzer vor Verlassen ihres regelmäßigen Stand- 
ortes durch einen approbirten Thierarzt untersuchen zu lassen. Der Thierarzt hat, falls die 
Heerde frei von Rände und Maul= und Klauenseuche befunden wird, einen Gesundheitsschein 
Au#lee— nach dem beigegebenen Forniulare A autzustelen 
§ 2. 
Auf Grund des Gesundheitsscheines (§ 1 Abs. 3) ist von der Ortspolizeibehörde des 
B. Abgangsortes die Ausstellung eines Wonderscheines nach dem beigegebenen Formulare B zu 
c 
ulege bethätigen. 
Wenn bei der thierärztlichen Antersuchung. (§ 1 Abs. 3) auch nur ein Schaf seuche- 
krank befunden wurde, so ist die Heerde als verseucht anzusehen und darf für sie ein Wander— 
schein nicht gusgestellt werden. 
§ 3. 
Liegt der Abgangsort der Schafheerde nicht in Bayern, so hat der Führer beim leber 
schreiten der Landesgrenze in der zuerst betretenen bayerischen Gemeinde die gemäß 8S8 Lu. 
erforderliche Untersuchung und Bescheinigung zu erwirken. 
Im Falle des 8 2 Abs. 2 ist die Weiterbeförderung zu verbieten und nach den be- 
stehenden senchenpolizeilichen Borschriften zu verfahren. 
84. 
Ohne Wanderschein (§ 2 Abs. 1) darf die Wanderung nicht stattfinden. Ist unter- 
wegs eine Abweichung von dem in dem Wanderscheine angegebenen Wege geboten, so hat der 
Führer zuvor bei der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthaltes die Berichtigung des 
Wanderscheines zu erwirken. 
Ortschaften, in denen die Maul= und Klauenseuche herrscht, dürfen bei der Wanderung 
nicht berührt werden. 
9 5. 
Jede während der Wanderung vorkommende Veränderung im Bestande der Wander- 
heerde, mit Ausschluß des Zugangs an Lämmern während der Lammzeit, ist binnen 3 Tagen
	        
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