Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 66. 625 
der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthaltes unter Vorlegung des Wanderscheines von 
dem Führer anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat jeden Abgang auf dem Wanderscheine 
zu vermerken, für den Zugang jedoch unter Beobachtung der in den §8 1 und 2 vorge- 
schriebenen Bestimmungen einen besonderen Wanderschein auszustellen. 
§ 6. 
Gesundheitszengniß und Wanderschein sind auf amtliches Verlangen vorzuzeigen. Ein 
Führer, welcher ohne Gesundheitszeugniß und Wanderschein betroffen wird, ist polizeilich an- 
zuhalten und sind die Schafe so lange unter Aufsicht im Stall oder an einem sonstigen 
abgesonderten Standort zu halten, bis die fehlenden Schriftstücke beigebracht sind. 
§ 7. 
Die Dauer der Giltigkeit der Gesundheitszeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese 
Frist während der Wanderung ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, 
die Heerde von einem approbirten Thierarzte neuerdings untersucht werden und ist von diesem 
der Befund auf dem Zeugnisse zu vermerken. 
88. 
Ist das Ziel der Wanderung erreicht, so hat der Führer oder der Schafbesitzer sofort 
der Ortspolizeibehörde des neuen Standortes Anzeige hievon zu erstatten. 
Sobald die Ortspolizeibehörde durch die vorgeschriebene Anzeige oder auf anderem Wege 
von dem Eintriebe der Wanderschafheerde in die Feldmark Kenntniß erlangt, hat dieselbe 
unverzüglich die Untersuchung der Heerde durch einen approbirten Thierarzt zu veranlassen. 
Wird durch den Befund des Thierarztes der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche 
oder der Räude, oder der Verdacht eines solchen Seuchenausbruches festgestellt, so ist nach 
den bestehenden Vorschriften zu verfahren. 
§ 9. 
Für Schafheerden, welche nicht unter die Wanderheerden im Sinne des 8§ fallen, 
und von Gemeinde zu Gemeinde nach anderen Plätzen, z. B. auf Märkte, an Verladeorte, 
zu einem neuen Besitzer getrieben werden, ist ein Wanderschein nach Formular B von der 
Ortspolizeibehörde des seitherigen Standortes zu erholen und bis zum Bestimmungsorte 
mitzuführen. · 
Für solche Heerden ist die Beibringung eines Gesundheitszeugnisses (8 1 Abs. 3) nur 
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