Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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dann vorgeschrieben, wenn in dem Gemeindebezirk des Standortes der Heerde oder in den 
angrenzenden Gemeinden der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche festgestellt und amtlich 
bekannt gemacht ist. 
§ 10. 
Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung und der Gesundheitszeugnisse fallen dem 
Besitzer der Schafheerde zur Last. 
§ 11. 
Vorstehende Bestimmungen, durch welche die besonderen Vorschriften bezüglich der Ein- 
fuhr von Schafen aus Italien, Oesterreich-Ungarn und der Schweiz unberührt bleiben, treten 
mit dem 1. Dezember 1896 in Wirksamkkeit. 
Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des 8 66 Ziff. 4 des Reichs- 
Viehseuchengesetzes bezw. des § 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 
München, den 3. November 1896. 
frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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