Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

628 
Formular B. 
Wanderschein. 
Der Inhaber dieses Scheines (Name) „wohnhaft zu 
ist mit der dem (Namen und Wohnort des Besitzers) 
in gehörigen, aus Stück Schafen, nämlich 
bestehenden Heerde von (Ort der Ausfahrt) 
auf der Wanderung über (0Orte, welche auf der Wanderung berührt werden) 
nach (Ort der Bestimmung) begriffen. 
den . . ten 18 
(Ortspolizeibehörde) 
(Gemeindesiegel) Unterschrift.
	        
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