Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Personen, welche den an die selbständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen 
nicht entsprechen, dürfen nicht mitgeführt werden. Diese Bestimmung findet. auch auf die 
Mitführung eines Inländers durch einen ausländisch en Gewerbetreibenden. und eines Aus- 
länders durch einen inländischen Gewerbetreibenden Anwendung. *•;- 
Die Erlaubniß zur Mitführung von Personen anderen Geschlechts, mit Ansnahme ber 
Ehegatten und der über 21 Jahre alten eigenen Kinder und Enkel, kann auch daun ver“ 
sagt werden, wenn keiner der aus Ziffer 3 bis 5 sich ergebenden Versagungsgründe vorliegt 
1 1. Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen getroffenen Verfügungen ein- 
schließlich der Versagung der Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses G 56 Msae 4 
der Gewerbeordnung) können nur im Wege der Beschwerde an, die mumittelbar vorgesett 
Aufsichtsbehörde angefochten werden. 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden in Desonderen 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen. vorgsschene Ge— 
werbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge An— 
wendung. Insoweit diese Handlungsreisenden Waaren feilbieten oder Waaren bei anderen 
Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produziren, eder“ an 
anderen Orten als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen, finden die vorstehenden Bestinmiungen 
unter A auf sie Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn die Handlungsreis enden Bestellunhen 
auf Waaren ohne vorgängige ausdrückliche Aufforderung bei anderen Personen als bei Kauf- 
leuten in deren Geschäftsräumen oder solchen Personen, in deren Gesch öftsbetriete Waaren 
der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, soweit es sich nicht ur das 
Aufsuchen von Bestellungen auf Druckschriften, andere Schriften und Bildwerke, oder auf die 
unter I 2 bezeichneten Waaren handelt. *! 
2. Handlungsreisende, welhe Staaten angehören, mit deuen ein Abkommen- wegen der 
Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist- 
begünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäf ftsbetriebe 
im Julande einer Gewerbelegitimationskarte nach dem unter #I auliegenden. Muster. 
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete bes 
Reichs, nach Entrichtung der Landesstenern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein Anderes im 
Wege des Vertrages festgesetzt ist, zum Geschäftsbetriebe in demselben Umfange wie die 
unter Ziffer 1 genannten Handlungsreisenden. 
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskatte knden 
die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe entsprechende An- 
wendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inlande (§ 57b der Gewerbeordnung)
	        
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