Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

M. 62. 665 
Die Gehalts- und Pensionsverhältnisse der Oberinspektoren, Buchhalter und Sekretäre, 
dann das Vorrücken dieser Beamten in den Gchalt einer höheren Altersklasse bemessen sich 
nach den von Uns hierüber getroffenen Bestimmungen. 
88. 
Die Vorrückung in den Gehalt einer höheren Altersklasse ist durch die Würdigkeit des 
Betheiligten bedingt und von Unserer Genehmigung abhängig. 
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Die Bezüge der übrigen Bediensteten bemessen sich nach dem vom k. Staatoministerium 
des Innern genehmigten Regulative. 
§ 10. 
Die Beamten und Bediensteten der k. Versicherungskammer haben bei Dienstreisen die 
Tagegelder und Reisekostenvergütungen der gleichen Kategorien bei den k. Kreisregierungen 
anzusprechen. 
§ 11. 
Die in widerruflicher Eigenschaft aufgestellten Beamten und Bediensteten der k. Ver- 
sicherungskammer haben bei ihrer Aufstellung und Beförderung sowie bei jeder Mehrung 
ihres Gehaltes dieselben Gebühren zu entrichten, wie solche Seitens der pragmatisch An- 
gestellten und der ihnen Gleichgeachteten an Unterstützungsfondsabgaben nebst Zuschlägen und 
Ausschreibgebühren zu leisten sind. 
Ferner haben dieselben aus ihren Gehaltsbezügen die gleichen prozentablen Gebühren 
zu entrichten, wie solche als Wittwen= und Waisenfondsbeiträge von den pragmatisch An- 
gestellten entrichtet werden müssen. 
Die hiedurch anfallenden Beträge werden für den Unterstützungsfond der k. Versicherungs- 
kammer verwendet. 
Die Verfügung über diesen Fond steht dem k. Staateministerium des Innern zu; die 
Verwaltung desselben obliegt der k. Versicherungskammer. 
§ 12. 
Dem Vorstande der k. Versicherungskammer kommt die Leitung sämmtlicher Geschäfte 
und die Führung der Dienstaufsicht zu. 
Die Beamten und Bediensteten der k. Versicherungskammer werden in den einzelnen 
Geschäftsabtheilungen nach Maßgabe des jeweiligen Bedarfes auf Anordnung des Vor- 
standes verwendet. 
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