Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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§ 13. 
Die Aufstellung der Brandversicherungsinspektoren erfolgt in widerruflicher Eigenschaft 
durch das k. Staatsministerium des Innern. 
Die Brandyersicherungeinspektoren sind der k. Versicherungskammer untergeordnet und 
bezüglich der Nang- und Gehaltsverhältnisse sowie bezüglich der Dienstkleidung den Sekretären 
dieser. Kammer gleichgestellt. 
Das K Stantsministerium des Innern wird ermächtigt, Brandversicherungoinspektoren, 
welche ciue zufriedeustellende Dienstzeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt haben, im 
Gehalte und in der Gehnltszulage den Buchhaltern der k. Versicherungskammer gleichzustellen. 
Die Brandversicherungsinspektoren erhalten ein jährlichetz Gefährtegeld= und Regiegeld- 
Aversum, welches nach Maßgabe der örtlichen Verhältuisse und der verfügbaren Mittel vom 
k. Staatsministerium des Innern festgesetzt wird. 
Die Tagegelder der Brandversicherungsinspektoren betragen in jenen Fällen, in welchen 
deren Anfrechnung gestattet ist, 7 und für die zur Dienstleistung bei der k. Versicherungs- 
kammer einberufenen Brandversicherungeinspektoren während dieser Verwendung bei aus- 
wärtigen Dienstgeschäften 9## 
Die Vorschriften des § 11 finden auf die Brandversicherungoinspektoren, dann die 
Assistenten und die ständigen Gehilfen derselben gleichmäßige Anwendung. 1 
MHannn für eisren Juspcktivusbezirk mehrere Brandversicherungsinspektoren ausgestellt sind, 
so wird einem derselben von der k. Versicherungskammer die Geschäftsleitung übertragen. 
§ 14. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1897 in Wirksamkeit. 
München, den 15. Dezember 1896. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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