Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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2. Die zur Anssiellung von Steuermannspatenten ermächtigten Behördem in Bayern 
und Elsaß— Lothringen sind hefugt, an Personen, die in dem betreffenden Staats 
gebiete den Wehnsitz oder die gewerbliche Niederlassung. haben, Stenermanns 
patente zu erthrilen, welhe auch außerhalb des bekreffenden:- Skaatsgcti#s! fill kdie 
Streicke des Rheins zwischen. Straßburg—K ehl. und #wigshafen— Mannheim 
oder einzesax Theile dieser Strecke gültig sind. Ehe ein solches Stenermanns. 
zhääsng Wit einer sich über das Gebiet des eigemen Staats binaue tuithnen 
uständigen. VBehörden der auderen Staaten, deren Gebiet. von. der in Patent 
aufzuführenden Rheinstrecke berührt wird, unter Mittheilnih der für die Gut 
schließung über das Gesuch maßgebenden Unterlagen zur Geltendmachnig etwätger 
Erinnerungen Nachricht zu geben. 
3. Die in den drei Uferstaaten zur Ertheilung und Zurücknahme der Stenermanns- 
patente und zur Führung der Listen über die angemeldeten Steüemtialkiustehilfen 
tuständigen Behörden werden sich rgelmäßig von jeder durch sie erfolgten’ Ex- 
theilung und Zurückziehung eines Stenermannspatents sowie von jeder in ihrer 
Liste stattgehabten Eintragung eines Stenermannsgehilfen wechselseitig Mit 
theilung machen. 
4. Für eine Uebergangszeit his zum 1. Jannar 1902 sind dir zur Ertheilung des 
Steuermannspatents zuständigen Behörden ermächtigt, auch solchen Personen das 
Steuermannspatent zu ertheilen, welche im Ganzen ein Jahr weniger als nach 
den ührwiinstinturitden Steucrmanusordnungen von 1885 vorgesehen auf der 
Stromstrecke, für die das Patent nachgesucht wird, als Schiffsgehilfen (Schiffs- 
führer) oder als Steuermannsgehilfen thätig gewesen sind; jedoch darf einc solche 
Nachsicht nur dann ertheilt werden, wenn im Uebrigen durch zuverlässige Er- 
hebungen festgestellt ist, das der Anwärter in odllem: Umfange die für die Aus- 
übung des Steuermannsgewerbes auf der betreffenden Strecke erforderlichen 
Eigenschaften, namentlich auch die nöthigen nantischen Feitigkeiten und Erfahr 
ungen besitzt. 
München, den 13. Dezember 1896. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Mimsterialrath v. Kopplstätter.
	        
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