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2. Die zur Anssiellung von Steuermannspatenten ermächtigten Behördem in Bayern
und Elsaß— Lothringen sind hefugt, an Personen, die in dem betreffenden Staats
gebiete den Wehnsitz oder die gewerbliche Niederlassung. haben, Stenermanns
patente zu erthrilen, welhe auch außerhalb des bekreffenden:- Skaatsgcti#s! fill kdie
Streicke des Rheins zwischen. Straßburg—K ehl. und #wigshafen— Mannheim
oder einzesax Theile dieser Strecke gültig sind. Ehe ein solches Stenermanns.
zhääsng Wit einer sich über das Gebiet des eigemen Staats binaue tuithnen
uständigen. VBehörden der auderen Staaten, deren Gebiet. von. der in Patent
aufzuführenden Rheinstrecke berührt wird, unter Mittheilnih der für die Gut
schließung über das Gesuch maßgebenden Unterlagen zur Geltendmachnig etwätger
Erinnerungen Nachricht zu geben.
3. Die in den drei Uferstaaten zur Ertheilung und Zurücknahme der Stenermanns-
patente und zur Führung der Listen über die angemeldeten Steüemtialkiustehilfen
tuständigen Behörden werden sich rgelmäßig von jeder durch sie erfolgten’ Ex-
theilung und Zurückziehung eines Stenermannspatents sowie von jeder in ihrer
Liste stattgehabten Eintragung eines Stenermannsgehilfen wechselseitig Mit
theilung machen.
4. Für eine Uebergangszeit his zum 1. Jannar 1902 sind dir zur Ertheilung des
Steuermannspatents zuständigen Behörden ermächtigt, auch solchen Personen das
Steuermannspatent zu ertheilen, welche im Ganzen ein Jahr weniger als nach
den ührwiinstinturitden Steucrmanusordnungen von 1885 vorgesehen auf der
Stromstrecke, für die das Patent nachgesucht wird, als Schiffsgehilfen (Schiffs-
führer) oder als Steuermannsgehilfen thätig gewesen sind; jedoch darf einc solche
Nachsicht nur dann ertheilt werden, wenn im Uebrigen durch zuverlässige Er-
hebungen festgestellt ist, das der Anwärter in odllem: Umfange die für die Aus-
übung des Steuermannsgewerbes auf der betreffenden Strecke erforderlichen
Eigenschaften, namentlich auch die nöthigen nantischen Feitigkeiten und Erfahr
ungen besitzt.
München, den 13. Dezember 1896.
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Erhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Mimsterialrath v. Kopplstätter.