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1. Iu §2 Absatz 1 haben die Ziffern 11 und 12 zunlanten!
11.
12.
die Genehmigung" sämuntlicher größeren „Reubanten muud Umbeten an be-
stehenden Bahnen; l6 5½. rrPLTE( 16
die Genehmigung, aller Stationsantagen #an# neu zu enbauchiden Bahnen,
der Hachbanten mit einem Kostemaufwand)nomimehr als 20 000 4 und
jener Kunstbauten, deien usdostenaufwand#die Sunuer#n# 35 000 K vor-
aussichtlich übersteigen #wird," u /#nl10/11526 70I39/0P, 910 J1
2. In § 4 Absatz 1 ist nach den Worten „sowie deri BoperseeDampfschifffahrt"
ein Komma gu fetzen und.eiuzuschaltet ' der. Kettenschleppschifffahnt auft dem Maine.
Der Absatz 2 desselben Paragraphen erhält solt#ende“ Fassun#sso
Der Gentraldirektion bleiben zur mnmittelbarem Erledignug vorbehalten #-
.
9
—
S
10.
11.
12.
13.
14.
der Vollzug aller höheren Anorduungon"“ u 1
die Anordnung, Regelung unb? Uoeberwachung'(des gesammten Dienstes bei
allen Zweigen der Verwaltung, nantentlich die Aufstaltung der erforderlichen
Dienstanweisungen; oldIImbr!"j
die Bewilligulig von Uvlaub an Beautte #und Bedienstete, soweit dessen
Ertheilung nicht dem Stunatsministerinm: vorbehalten oder den Oberbahn-
ämtern überlassen ist; 51 Ipues#1
die Anstellung, Beförderung, Versetzung, Pansionimung und Eütlassung des
nicht pragmatisch angestellten Personals #soweit" solche nicht den Oberbahn=
dmtern übertragen ist, sowit die Aufnnhumn von Aldscãranten für den höheren
nnd mittleren Eisenbahndieust; »i-«
die Beziehungen zum E
die Aufstellung der Fahrpläne; ! !1 25/#
die Sorge für Instandhaltung des'Metriebsiuventars;
die Aufsicht über die Centraltverkstätten m#d Centunlungezinsverwaltungen;
die Beschaffung des Bedarfs! an Bähnbetrichs = und! WerkstätteMaterialien;
die Verfügung über den Maschinen= und##Wagenpark, sowrit berselbe nicht
den Oberbdahiämtern“ zur jeigeuen Berfüginig cüberlassen -ist z ni,
die Bescheidung der saus dem Bemiebe anfällenden Reklamationen, insoweit
dieselbe nicht den Oberbahnämtern rübertragen wird; νν
die Herstellung der Betriebsnachweisungen und der Statistik;
die Leitung und Beanfssichtigung des gesamttsten Etuts.,] Kassa“ und Rech-
nungswesens; . 7
die Prüfung stimmtlicher Neubanprojelte und Kostenunschbäüge, sowie deren
Festsetzung, soweit dieselbe nicht dem Staatsministerium vorbehalten ist;