Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1896. (23)

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Finanzen jeweils getroffenen Anordnungen anzufertigen und sind diess Aus- 
rrranrsnn Fiige, von der Generaldirektion zumstielpar dem . Staatsministerinzn de 
Finanzen vorzulegen. EL 
9. In §20 Absatz 1 sind die Worte: Wechselwärter= Bahnwärter= und Strecken- 
IEIIIIIIIIIIIELLIEAIEIIDDIII 
An Stelle der letzteren treten folgende Bestimmungen: 
..r.r /77Dsichtlich, der„Besorgungndes MBetmebs# und Expcditious-Dlenstes 
Jnnanernr. sind DamOberbahnämterns Stotionen. U, I, 1.,VundWV.Klasso #und 
EIIEIIEITEIIIIIILEEELEEIILIEIIEIIIIIIIIO 
I1 innlm Die Vorstondsstellenz der Stationeu I. Klasserm##“ der Güterstatinnen 
i!snUn , [Hwerden mit Beamten s#der „Kategonie, K. Ll Alllllinden #d des Be- 
soldungsstatus der k. Verkehrsanstalten, 5% (9 = 1 0% 
der Stationen II. Klasse mit, „Beamten der Ka egorie AVbe 
der Stationen III. Klasse mit BVecuiten der Kategorie B!. 557# 
der Stationen IV. Klasse mit Beamten der Kategorie B I der Unter— 
beamten der: Rategauieê!CT, „ 1611. f M u. 4 
der Stationen V. Klasse mit Bediensteten der Kategorie D 
besetzt werden. 
Die Betriebsleitungen von Lokalbahnen werden mit Stationen der 
Haupt= oder Neben-Bahnen oder mit solchen der Lokalbahnen verbunden. 
Auf Linien mit lokalbahnmäßigem Betrieb können die Abfertigungs- 
stellen (Haltestellen) an Agenten auf Dienstvertrag verliehen werden., %% 
Den Stationen kann auch die Besorgung des Post= und Staats- 
telegraphen-Dieustes nach den vom k. Staatsministerinm des Köntglichen 
Hauses und des Aeußern zu erlassenden Bestimmungen ülbertragen werden. 
Gegeben zu ((Mundn den W' DTaeember 1896. 
Luitpol)d. 
FPFPrinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Berwesen. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Bever.
	        
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