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davon bereits verjährt sei, nur mehr vom Jahre 1890 bis 1894 auf fünf Jahre zurück.
Ostermeier schulde daher 27 05 J.
Außerdem seien rückständig die in der Klage aufgeführten, dem Meßner nach dem
Stolgebührenregulative für die katholische Pfarrei Aufkirchen vom Jahre 1888 zustehenden
Stolgebühren aus den Jahren 1890 bis 1894 für Beerdigung der Schwiegereltern, der
Ehefrau und dreier Kinder des Johann Ostermeier zusammen zu 48 4 60 —.
Die Schuld des Ostermeier betrage sohin im Ganzen 75 65 J. Derselbe
habe gegen einen dießbezüglichen Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben. Es werde beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 75 +X 65 J nebst 5% Zinsen vom 23. August 1895
sowie zur Tragung sämmtlicher Kosten einschließlich der des Mahnverfahrens zu verurtheilen.
Zur mündlichen Verhandlung dieser letzteren Sache — gegen Johann Ostermeier —
war bei dem k. Amtsgerichte Erding nach Verfügung vom 7. Oktober auf den 6. November
1895 Termin anberaumt, der jedoch, nachdem das k. Bezirksamt Erding dem k. Amtsgerichte
am 31. Oktober mitgetheilt hatte, daß es die Zulässigkeit des Rechtsweges für zweifelhaft
erachte und daher der k. Regierung Anzeige erstatten wolle, mit Verfügung vom 1. November
von Amtswegen aufgehoben und auf den 11. Dezember 1895 verlegt wurde, wenn nicht
bis dahin der Kompetenzkonflikt von der k. Regierung erhoben werde.
Aus demselben Grunde hat das k. Amtsgericht in der ersterwähnten Sache — Heilinger
gegen Huber — im Hinblicke auf Art. 12 des Gesetzes vom 18. August 1879 mit
Beschluß vom 1. November 1895 von Amtswegen die einstweilige Einstellung der Zwangs-
vollstreckung aus dem Urtheile vom 30. Oktober 1895 angeordnet.
Am 16. November 1895 kam bei dem k. Amtsgerichte Erding eine Entschließung
der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des Innern, d. d. 13. desselben Monats in
Einlauf, welche damit beginnt: es sei aus den vom Bezirksamte Erding vorgelegten Ver-
handlungen ersehen worden, daß beim Amtsgerichte Erding Seitens des Meßners Joseph
Heilinger in Niederding Klagen gegen die Gütler Johann Huber und Johann Oster-
meier daselbst auf Leistung rückständiger Kirchtrachtreichnisse anhängig gemacht wurden und
daß das k. Amtsgericht über die Klage gegen Ersteren bereits mit Urtheil vom 30. Oktober
1895 unter Bejahung seiner Zuständigkeit Eutscheidung getroffen habe. Die k. Kreis-
regierung erachte in diesen beiden Sachen den Civilrechtsweg für unzulässig und erhebe daher
auf Grund von Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879 „die Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte betr.“ in beiden Sachen den Kompetenzkonflikt.
Diese Erklärung wird im Wesentlichen damit begründet, daß der Kläger Heilinger in
beiden Fällen die eingeklagten Leistungen in seiner Eigenschaft als Meßner der Kirche
Niederding beanspruche. Dadurch werde der Anspruch als im Kirchenverbande wurzelnd
hingestellt und aus einem öffentlichen Dienstverhältnisse abgeleitet. Mit den erhobenen Klagen
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