4
werde die Leistung rückständiger Kirchtrachtreichnisse (Getreide, Mehl, Brod, Nudeln, Eier
und gegen Johann Huber auch 8 Kreuzer in baar) für den Meßner in Niederding beansprucht.
Solche Kirchtrachten seien regelmäßig aus dem Kirchenverbande herrührende Leistungen zur
Ergänzung des Einkommens von niederen Kirchenbediensteten, welche zwar urfprünglich aus
religiösen Beweggründen freiwillig erfüllt worden sein mögen, die aber im Laufe der Zeit
zu gewohnheitsrechtlichen Pflichtleistungen geworden seien.
Dieses innerhalb des Kirchenverbandes allmälig entstandene Gewohnheitsrecht müsse im
Einzelnen als öffentlich rechtlicher Titel betrachtet werden. Durch den, lediglich die Sicher-
stellung bezweckenden Eintrag der streitgegenständigen Reichnisse im Hypothekenbuche werde an
der öffentlich rechtlichen Natur derselben Nichts geändert. Aus den angeführten Gründen
werde Entscheidung des Kompetenzkonflikts dahin beantragt, daß in den Streitsachen Heilinger
gegen Huber und Heilinger gegen Ostermeier die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
Der angeregte Kompetenzkonflikt wurde ordnungsgemäß instruirt.
Eine Denkschrift ist von keiner Seite eingereicht worden.
Nach Aufruf der Sache in der heutigen öffentlichen Sitzung erstattete der ernannte
Referent Vortrag über die bisherigen Verhandlungen, wobei die erheblichen Aktenstücke ver-
lesen wurden.
Für keine der, vom heutigen Termine in Keuntniß gesetzten Partheien war ein Ver-
treter erschienen.
Der k. Staatsanwalt stellte den motivirten Antrag, auszusprechen:
1. daß in der Sache gegen Johann Huber und in der Sache gegen Johann Oster-
meier, soweit es sich um Kirchtrachtreichnisse handelt, die Gerichte zuständig seien,
2. daß im Uebrigen, nämlich soweit es sich in der Sache gegen Johann Ostermeier
um Beerdigungskosten handelt, die Verwaltungsbehörden zuständig seien.
II.
Bei Würdigung der Sache hat sich Folgendes ergeben:
Was zunächst die Frage anbelangt, ob ein bejahender Kompetenzkonflikt vorliege, so
muß dieselbe in der Sache gegen Johann Huber zweifellos bejaht werden, nachdem das
Urtheil des k. Amtsgerichts Erding vom 30. Oktober 1895, in welchem das genaunte
Gericht sich für zuständig erklärt und der Klage stattgegeben hat, noch nicht rechtskräftig ge-
worden ist.
Anders gelagert ist die Sache gegen Johann Ostermeier insoferne, als in der-
selben noch keine mündliche Verhandlung gepflogen wurde und ein Nachweis darüber, daß
die Klage dem Beklagten zugestellt wurde, nicht vorliegt. In dieser Beziehung kann jedoch,