Der letztere Anspruch wird damit begründet, daß Johann Ostermeier dem Kläger
folgende, ihm als Meßner nach dem Stolgebührenregulativ der katholischen Pfarrei Auf-
kirchen vom Jahre 1888 zustehende Stolgebühren schuldig geworden sei:
a) im Jahre 1891 sei die Schwiegermutter des Ostermeier gestorben, welche in
zweiter Klasse beerdigt worden sei, wofür dem Meßner an Geld und Geldeswerth
der Betrag von 15 + 30 J gebühre;
b) im Jahre 1894 sei der Schwiegervater des Ostermeier gestorben; derselbe sei in
dritter Klasse beerdigt worden und habe der Kläger an Geld und Geldeswerth zu
beanspruchen 12 4+;
c) in demselben Jahre sei die Frau des Beklagten gestorben, sie sei in zweiter Klasse
beerdigt worden und habe der Kläger an Geld und Geldeswerth zu beanspruchen
15 4N 30 4;
d) in den Jahren 1890 bis 1894 seien dem Ostermeier drei Kinder gestorben; zwei
derselben habe er in zweiter, eines in erster Klasse begraben lassen; der Meßiner
habe für seine Dienstleistungen zu beanspruchen 6 + 60 J.
Dieser Klageanspruch hat die Entrichtung von Gebühren zum Gegenstande, welche der
Beklagte als Angehöriger der Kirche Niederding und der Pfarrei Aufkirchen dem Kläger
als Meßner in Niederding für von demselben vorgenommene kirchliche Verrichtungen schuldig
geworden sein soll. Die Forderung gründet sich mithin auf den Kirchen= und Pfarrverband,
und es wird die Verbindlichkeit zur Zahlung der betreffenden Gebühren daraus abegeleitet,
daß Beklagter diesem Verbande angehört. Die hier besprochenen Leistungen beruhen daher
nicht auf einem Privatrechtstitel, sondern auf einem Verhältnisse des öffentlichen Rechts,
indem der Kirchen= und Pfarrverband und folgeweise auch die aus demselben entspringende
Verpflichtung, für kirchliche Verrichtungen eine Gebühr zu bezahlen, öffentlich rechtlicher Natur
ist. Ueber derartige Leistungen aber haben, wenn hinsichtlich der Verpflichtung zu ihrer
Entrichtung sich Anstände ergeben, die Verwaltungsbehörden zu entscheiden, wie der Gerichtshof
für Kompetenzkonflikte in einem Erkenntnisse vom 30. November 1882 (Gesetz= und Ver-
ordnungs-Blatt 1883 Beilage III), auf welches hiemit Bezug genommen wird, ausgesprochen hat.
Es waren daher, soweit in der Sache gegen Johann Ostermeier rückständige Stol-
gebühren beansprucht werden, die Verwaltungsbehörden für zuständig zu erklären.
Im Uebrigen aber, nämlich soweit es sich in den vorliegenden beiden Sachen um
rückständige Kirchtrachtreichnisse handelt, erscheint die Zuständigkeit der Gerichte als begründet.
Die von Joseph Heilinger als Meßner der Kirche Niederding gegen Johann
Huber als Besitzer des Heilmaieranwesens Haus Nr. 14 in Niederding und gegen Johann
Ostermeier als Besitzer des Oberneumeieranwesens Haus Nr. 25 dortselbst erhobenen