Beil. J. 7
Klagen sind offenbar in dem Sinne zu verstehen, daß die jeweiligen Besitzer dieser
beiden Anwesen verpflichtet seien, die in den Klagen aufgeführten jährlichen Reichnisse an
den jeweiligen Meßner der Kirche Niederding zu entrichten.
Nach dieser Begründung der beiden Klagen erscheinen die mit denselben beanspruchten
Leistungen, zumal wenn bei der Klage gegen Johann Huber auch der Inhalt des dem
amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolle vom 30. Oktober 1895 beiliegenden Certifikats des
Pfarramtes Aufkirchen in Betracht gezogen wird, als auf den Anwesen Haus Nr. 14 und
beziehungsweise Haus Nr. 25 in Niederding ruhende Reallasten. So ist auch von
Johann Huber die gegen ihn erhobene Klage aufgefaßt worden, indem derselbe ausdrücklich
zugab, daß auf dem Heilmaieranwesen die gegen ihn eingeklagten Abgaben geruht haben,
und sich lediglich deßhalb zur Entrichtung von nur einem Theile dieser Abgaben verpflichtet
erachtete, weil das belastete Anwesen zertrümmert worden sei und er nur einen Theil davon
erworben habe.
Die mit den beiden Klagen geltend gemachten Ansprüche beruhen mithin auf einem
dinglichen Rechte, welches unabhängig ist von dem persönlichen Verhältnisse der Beklagten
als Angehöriger eines gewissen Pfarr= oder Kirchenverbandes. Die Klagen richten sich gegen
die Besitzer der belasteten Anwesen als solche, und diese sind, das Bestehen der Real=
last vorausgesetzt, nach dem bürgerlichen Rechte auf Grund ihres Besitzes zur Leistung
verpflichtet.
Damit, daß Joseph Heilinger als Meßner der Kirche Niederding die eingeklagten
Reichnisse beansprucht, wird zwar die Sachlegitimation des Klägers begründet; für
die Passivlegitimation aber und insbesondere für den rechtlichen Charakter der Verbindlichkeit
der Beklagten ist der Umstand entscheidend, daß die Beklagten lediglich als Besitzer je eines
gewissen Anwesens in Anspruch genommen werden. Verhält sich die Klagebegründung in
Richtigkeit, so müssen die Beklagten die geforderten Reichnisse auch dann entrichten, wenn
sie einem anderen Glaubensbekenntnisse oder einem anderen Kirchenverbande angehören, während
dieselben andererseits, mögen sie dem betreffenden Kirchenverbande angehören oder nicht, durch
das Aufgeben des Besitzes der belasteten Realitäten von ihrer Verbindlichkeit befreit werden.
Wenn aber die klagegegenständigen Reichnisse nicht auf dem Kirchenverbande beruhen,
so entfällt auch der Grund, aus welchem von der k. Regierung die öffentlich rechtliche Natur
derselben abgeleitet wird.
In diesem Sinne hat sich der frühere Kompetenzkonfliktssenat in dem von der k. Regierung
angezogenen Erkenntnisse vom 1. August 1870 (Regierungsblatt 1870 S. 1653 ff.) aus-
gesprochen, und damit steht auch ein Urtheil des bayerischen Obersten Landesgerichts vom
30. November 1883 (Sammlung X S. 241 ff.) im Einklange. Die Erkenntnisse des
Kompetenzkonfliktssenats vom 9. Juni 1857 (Reg.-Bl. 1857 S. 776 ff.), vom 11. November