Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Wir genehmigen diesen Beschluß und beauftragen das k. Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, die hienach veranlaßten weiteren Einleitungen 
zu treffen, behalten Uns aber bezüglich der Festsetzung eines früheren Zeitpunktes für den 
Ucbergang der Pensionslast auf die Staatskasse Alles Weitere ausdrücklich vor und werden 
es seinerzeit dem Landrathe anheim geben, die gestellte Bedingung fallen zu lassen, wenn 
ein früherer Uebergang als zu dem von der Staatsregierung vorgesehenen Zeitpunkte un- 
thunlich sein wird. 
5. Dem von dem Landrathe gefaßten Beschlusse, den Assistenten der Kreisrealschule 
Negensburg vom 1. Jannar 1897 ab die nachgesuchte Gleichstellung mit den Gymnasial- 
assistenten zu bewilligen, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
6. Zu dem Kreiofondszuschusse für die Nealschule Nenmarkt wiederholen Wir den im 
Abschnitt IV Ziff. 2 des vorjährigen Landrathvabschiedes gemachten Vorbehalt. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, sprechen Wir seiner 
opferwilligen und ersprießlichen Förderung der Interessen des Kreises Unsere wohlgefällige 
Anerkennung aus und versichern ihn neuerdings Unserer Huld und Gnade. 
München, den 25. April 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. rhr. v. Riedel. 4rhr. v. Feilihsch. L#r. v. Londmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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