M 16. 133
1. Den Beschlüssen des Laudrathes bezüglich der Aufbesserung des Einkommens der
wirklichen Schullehrer in den in Art. 3 Abs. I Ziff. 2 des Schulbedarfsgesetzes vom
30. November 1861 bezeichneten Gemeinden um jährlich 60 -, sowie bezüglich der Fort-
gewährung der den Schulverwesern bewilligten bisherigen Zulagen aus Kreisfonds bis zu
deren definitiver Anstellung und der Einstellung der diesbezüglichen Beträge in das Kreis-
budget ertheilen Wir gerne Unsere Geunehmigung.
2. Der Landrath hat den Antrag auf Verstaatlichung der Realschulen erneuert und
mit demselben den Antrag auf Verstaatlichung der Progymnasien verbunden, zugleich aber
beschlossen, die nöthigen Mittel für 4 Professoren an den Realschulen in Oberfranken vom
1. Jannar 1898 an mit zunächst 3 120 /4 für diese 4 Beförderungen unter der Be-
dingung zu bewilligen, daß der Staat alle vom 1. Jannar 1897 an neu sich ergebenden
Pensionen an sämmtlichen Nealschulen übernimmt und daß der vom Kreise angesammelte
Pensionsfond dem Kreise verbleibt, ferner die Pensionsberechtigung der Realschul-Assistenten
in Kronach und Kulmbach nach Maßgabe der Vorschriften lit c Ziff. la der Verordnung
vom 26. Juni 1894 unter der Bedingung anzuerkennen, daß, wenn der Kreis wider
Erwarten solche Pensionen zahlen müßte, die Zahlung auf Rechnung der diesen beiden Neal-
schulen gewährten fixen Kreiszuschüsse erfolgen würde, endlich Gehaltserhöhungen für die
Assistenten an den Realschulen in Kronach und Kulmbach aus Mitteln des Kreises ab-
zulehnen, da für diese Anstalten fixirte Zuschüsse aus Kreismitteln geleistet werden.
Den Anträgen auf Verstaatlichung der Realschulen und Progymnasien vermögen Wir
nicht stattzugeben, genehmigen aber den weiter gefaßten Beschluß und beauftragen das k. Staats-
Ministerium des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten, die hienach veranlaßten
weiteren Einleitungen zu treffen.
3. Dem Beschlusse des Landrathes, den bisherigen Kreiszuschuß für die Realschule in
Kronach von 9 000 X auf 12 000 -X zu erhöhen, ertheilen Wir gerne Unsere Ge-
nehmigung.
4. Der Bitte des Landrathes um Erhöhnng des Dotationszuschusses für die Volks-
schulen aus Centralfonds vermögen Wir mit Rücksicht darauf, das der Kreis Oberfranken
bereits eine solche Erhöhung nach dem außerordentlichen Etat des Staatsbudgets genießt
und eine anderweitige Regelung der Dotationszuschüsse an die einzelnen Regierungsbezirke
vor der in Instruktion befindlichen Revision des Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861
nicht zweckmäßig erscheint, zur Zeit eine Folge nicht zu geben.
5. Den vom Landrathe geäußerten Wunsch bezüglich der Vornahme von Aenderungen
au der Ferienordnung für die Landschulen unterstellen Wir der Erwägung des zuständigen
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-Angelegenheiten.
24*