Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

K 16. 161 
Gerne genehmigen Wir diesen Beschluß; der vom Landrathe im Auschlusse hieran ge- 
stellten Bitte um gesetzliche Regelung der Verhältnisse der Naturalverpflegsstationen und des 
Wanderunterstützungswesens vermögen Wir dagegen keine Folge zu geben. 
4. Wir genehmigen den vom Landrathe festgestellten Entwurf der revidirten Satzungen 
für die Kreisirrenanstalt Werneck, deßgleichen, soweit nicht bereits geschehen, die übrigen, 
auf diese Kreisirrenanstalt bezüglichen Beschlüsse des Landraths. 
Indem Wir dem Landrathe gegenwärtigen Abschied ertheilen, eröffnen Wir ihm neu- 
erlich Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen und ersprießlichen Förderung der 
Kreisinteressen, sowie die Versicherung Unserer Huld und Gnade. 
München, den 13. April 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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