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durch Zusammenwirken von Agnaten, Staatsministerium und Land-
'ständen hätte geschehen können; eine solche Maßnahme ist aber
nicht versucht. Auch ein Eingreifen des Reiches ist zwar in
Erwägung gezogen worden, aber nicht unternommen, der Artikel 19
der alten Reichsverfassung kam hierbei nicht in Frage; doch
konnte durch verfassungsänderndes Reichsgesetz (MEYER-ANSCHÜTZ
a. a.0. Note 2a) ein Weg geschaffen werden. In dem einzigen
bisher vorgekommenen Falle, in welchem die Verhältnisse wenig-
stens einigermaßen zur Vergleichung sich eignen, dem des Herzogs
von Cumberland als braunschweigischen Thronfolgers, hatte das
Eingreifen des Reiches sich auf die Einsetzung einer Regentschaft
beschränkt, und eine gleiche Maßnahme hätte auch für Strelitz
nahe gelegen. Die braunschweigische Regentschaft bezeichnete
KULEMANN (in diesem Archiv Bd. 16 S. 485 ff.) mit Recht als
eine staatsrechtliche Neubildung. Bei wiederholtem Vorkommen
würde die Staatsrechtslehre, die früher zwischen ordentlicher und
außerordentlicher Regentschaft unterschied, vielleicht drei Arten
der Regentschaft aufgestellt haben: für den Fürsten (im Falle
der Minderjährigkeit, Geisteskrankheit usw.), ohne Fürsten (bei
Erwartung eines nachgeborenen Thronerben usw.), gegen den
Fürsten (zum Ersatz eines gegen seinen Willen von der Ausübung
der Regierung ferngehaltenen Fürsten). In Mecklenburg-Strelitz
ist die Regentschaft des Schweriner Großherzogs tatsächlich, so-
lange sie bestand, nicht geführt worden, weil Karl Michael von
der Regierungsausübung ferngehalten wurde, sondern weil er ab-
wesend war. Allerdings vollzog der Landesverweser die Regie-
rungsakte nicht ausdrücklich im Namen des Großherzogs Karl
Michael. Daß der Regent seine Verfügungen im Namen des
Landesherren zu erlassen habe, war zwar in einigen Verfassungen
vorgeschrieben, nicht aber in Mecklenburg, und ist kein Satz des
allgemeinen Staatsrechts.
Die Möglichkeit, gegen den Herzog Karl Michael einzu-
schreiten, ist jedenfalls während des Bestehens der Monarchie