Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 21. 209 
§ 29. 
Raddruck. 
Bei den Fahrzengen soll der Druck eines Nades auf die Schiene bei voller Anduntzung 
der festgesetzten Tragfähigkeit im Stillstande der Fahrzeuge nicht mehr als 7000 Kilogramm 
betragen. Für Personenzug--Lokomotiven, die auf Strecken verkehren sollen, deren Oberbau 
den Anforderungen des § 11 entspricht, kann ein Naddruck von höchstens 8000 Kilogramm 
zugelassen werden. 
§ 39. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
3) 
a) 2. auch auf die derzeit bereits inn Baue oder Betriebe befindlichen Haupteisenbahnen, 
sofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach dem 1. Juli 1897 
einem umfassenderen Umbau unterworsen werden, wobei bezüglich der Bestimmung 
im § 11 jede Ernenerung des Oberbaues der Hauptgeleise in zusammenhängenden 
Strecken zu den umfassenderen Umbauten zu rechnen ist; 
b) 2. auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten Betriebemittel der Haupt- 
eisenbahnen, welche nach dem 1. Juli 1897 eine vollständige Umänderung erleiden. 
München, den 22. Mai 1897. 
Dr. Frhr. v. Crail#heim. 
  
Bekanntmachung, die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 10. Dezember 1892 
betreffend. 
fl. Stoatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung erhalten die 8§ 44 (0/ 1½ Cs und 55 ) der 
Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns nachstehende neue Fassung: 
§ 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen, Bahnbeschädigungen und Betriebs- 
störungen, sowie Verhalten der Reisenden beim Ein= und Aussteigen und 
während der Fahrt. 
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Betreten der 
zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne 
Erlaubnißkarte nur den Organen der Bahnverwaltung, den in der Ansübung ihres Dienstes 
befindlichen Beamten der Staatoanwaltschaft. des Forstschutzes und der Polizei, den in 
Wahrnehmung u. s. w. (wie im §54“4) der Betriebsordnung). 
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.