Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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(12) Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu 
beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse an- 
zubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere 
betriebsstörende Handlungen vorzunehmen. 
8 BB. 
(D Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft. 
München;, den 22. Mai 1897. 
Dr. frhr. v. Crailsheim. 
  
Nr. 9500. 
Bekanntmachung, die Abänderung der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung für die 
Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Unter Aufhebung der oberpolizeilichen Vorschrift vorstehenden Betreffs vom 141. Jannar 
1897 Nr. 25293 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 9) werden hiemit an Stelle des 
zweiten Satzes des Absatzes 6 des § 14 der provisorischen Schifffahrts= und Floßordnung 
für die Donau innerhalb des bayerischen Staatsgebietes vom 4. Juli 1865 in der Fassung 
vom 21. Jannar 1889 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1889 S. 36) vorbehaltlich 
der für die Dauer der Baggerungoarbeiten am steinernen Mittelpfeiler der Straubinger 
Donanbrücke durch die k. Negierung, Kammer des Innern, von Niederbayern zu erlassenden 
besonderen Vorschriften — folgende Bestimmungen erlassen: 
„Dampfschiffe und Nemorqucurs dürfen beim Passiren der Straubinger Donau- 
brücke auf der Berg= und Thalfahrt nach Belieben die linksseitige oder die rechts- 
seitige Durchfahrtsöffnung benützen. 
Nemorqueurs dürfen bei der Bergfahrt mit vollem Anhange, in der Thal- 
fahrt jedoch mit nur 2 Schleppen im Tau die Straubinger Brücke passiren. 
An der Kette zu Berg fahrende Dampfer müssen die rechtsseitige Brücken- 
öffnung mit eingekuppelten Nädern passiren und dürfen dabei ebensalls ihren 
ganzen Anhang in einem Zuge durchführen. 
München, den 24. Mai 1897. 
Krhr. v. Feiliysch.
	        
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