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8 2.
Die Hypothekenlisten werden uach Steuergemeinden angelegt und haben sich auf alle
Einschreibungen zu erstrecken, welche Grundstücke der betreffenden Steuergemeinde seit dem
1. Januar 1889 umfassen. Die Einschreibungen werden nur nach Band und Artikel des
Inskriptionsregisters in die Hypothekenlisten aufgenonimen.
83.
Mit Anlegung der Hypothekenlisten wird am 1. Juli 1897 begonnen. Die Listen
werden bis zu dem Tage geführt, an dem die Bordereaux an das Amtsgericht abgegeben
werden (8 5).
8 4.
Die Anfertigung der Hypothekenlisten liegt den Hypothekenbewahrern ob.
Dieselben beziehen für jeden Band des Inskriptionsregisters, der zum Zweck der An-
legung der Hypothekenliste auszuziehen ist, eine Gebühr von 7 Mark.
§ 5.
Zum Zweck der Aulegung des Grundbuchs in einer bestimmten Gemeinde haben die
Hypothekenbewahrer dem mit der Aulegung betrauten Amtegericht auf Ersuchen aus den
hinterlegten Bordereaux gegen schriftliche Empfangsbescheinigung alle jene einzelnen Bordereaux
auszuhändigen, in denen Grundstücke der betreffenden Gemeinde als belastet angeführt sind.
8 6.
Die Amtagerichte haben die Bordereaux amtlich zu verwahren und nach gemachtem
Gebrauch an die Hypothekenbewahrer zurückzugeben.
87T.
Die Oypothekenbewahrer können jederzeit von den an die Amtagerichte abgegebenen
Bordereaux Einsicht nehmen; auf Verlangen haben die Amtsgerichte ihnen bestimmt bezeichnete
Bordereaux auf kurze Zeit zur Einsichtnahme zu übersenden.
88.
Für die Aushebung und Wiedereinlegnng der Bordereaux werden den Hypotheken—
bewahrern folgende Gebühren bewilligt:
.für jede Steuergemeinde eine Grundgebühr von 10 Mark,
2. ferner für jede Steuergemeinde, die nach der Volkszählung vom Monat Dezember
1895 mehr als 3000 Einwohner hat, 3 Mark für jedes angefangene Tausend
einer höheren Einwohnerzahl.
—
§ 9.
Das Formular für die Hypothekenlisten bestimmt das Staatsministerinm der Justiz.
Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen trifft das Staatsministerium der Justiz, inso-