Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

(RXP) für „Antwort und Bote bezahlt“, 
(RO) für „offen zu bestellen“, 
(MP) für „eigenhändig zu bestellen“, 
(TR) für „telegrapheulagernd“, 
(PG) für „postlagernd“, 
(PCK) für „postlagernd eingeschrieben“, 
(IIx) für „X Aufschriften“. 
V Die Aufschrift muß alle Angaben enthalten, welche nöthig sind, um die Ueber- 
mittelung des Telegramms an dessen Bestimmung zu sichern, und ferner so beschaffen sein, 
daß die Bestellung an den Empfänger ohne Nachforschungen und Rückfragen erfolgen kann. 
Sie muß für die großen Städte die Straße und die Hausnummer nachweisen oder in Er- 
mangelung dieser Angaben Näheres über die Berufsart des Empfängers oder andere zweck- 
entsprechende Mittheilungen enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß 
dem Namen des Empfängers eine ergänzende Bezeichnung beigefügt wird, welche geeignet 
ist, im Falle einer Entstellung des Eigennamens der Bestimmungsanstalt für die Ermittel- 
ung des Empfängers einen Anhalt zu gewähren. Die genaue Bezeichnung der geographischen 
Lage des Bestimmungsorts ist erforderlich, sofern ein Zweifel über die dem Telegramm zu 
gebende Richtung bestehen kann, namentlich bei gleichlantenden Ortsbezeichnungen. 
VI Die Aufgabe von Telegrammen mit der Bezeichnung „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
VII Die Anwendung einer abgekürzten Aufschrift ist zulässig wenn dieselbe vorher 
seitens des Empfängers mit der Telegraphenanstalt seines Wohnortes vereinbart worden ist. 
Demjenigen Korrespondenten, welcher eine mit der Telegraphenanstalt vereinbarte abgekürzte 
Aufschrift hinterlegt hat, ist gestattet, diese Aufschrift in den für ihn bestimmten Tele- 
grammen an Stelle des vollen Namens und der Wohnungsangabe anwenden zu lassen. 
Der Name der Bestimmungs-Telegraphenanstalt muß außerdem angegeben werden. 
Ist das Telegramm an eine dritte Person gerichtet, welche sich bei dem Inhaber einer 
abgekürzten Aufschrift aufhält, so muß vor der letzteren „bei“, „durch Vermittelung von“ 
oder eine andere gleichbedentende Angabe stehen. 
VIII Für die Hinterlegung und Anwendung einer abgekürzten Aufschrift bei einer 
Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im Voraus zu ent- 
richten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht verlängert wird, mit dem 
Ablauf des 31. Dezember des Jahres, für welches die Gebühr entrichtet worden ist. 
IX. Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch augesehen, wenn der Empfänger 
verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne nähere Angaben in der Aufschrift, zu 
gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen, z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an 
Sonntagen in der Wohnung, oder zu gewissen Stunden in dem Comptoir, zu anderen
	        
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