Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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gesetzten Telegramms enthalten sind, werden bis zur Höhe von 10 Buchstaben 
für ein Wort gezählt. Vom etwaigen Uleberschuß wird jede Reihe bis zu 
10 Buchstaben für ein weiteres Wort gezählt. Wenn dieses gemischte Tele- 
gramm außerdem einen chiffrirten Text enthält, so werden die chiffrirten Stellen 
nach den Bestimmungen unter h gezählt. 
Wenn das gemischte Telegramm nur einen Text in offener und einen 
solchen in chiffrirter Sprache enthält, so werden die in offener Sprache abgefaßten 
Stellen den Bestimmungen unter c, und der in chiffrirter Sprache abgefaßte Text 
den Vorschriften unter h entsprechend gezählt. 
e) Als je ein Wort werden gezählt: 
1. in der Aufschrift: 
a) der Name der Bestimmungsanstalt, 
b) der Name des Bestimmungslandes oder der Unterabtheilung des Gebiets, 
ohne Rücksicht auf die Zahl der zu ihrem Ausdruck gebrauchten Wörter 
und Buchstaben, unter der Bedingung, daß diese Wörter so geschrieben 
sind, wie sie in den amtlichen Verzeichnissen erscheinen, 
. jedes einzeln stehende Schriftzeichen (Buchstabe oder Ziffer, 
das Unterstreichungszeichen, 
die Klammer (die beiden Zeichen, welche zu ihrer Bildung dienen), 
die Anführungszeichen (die beiden Zeichen am Anfang und am Ende einer 
einzelnen Stelle), 
.#die nach § 31V zugelassenen Abkürzungen für die besonderen Angalben vor 
der Telegrammaufschrift (einschließlich der zugehörigen Klammern). 
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I) Die durch einen Apostroph getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen 
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Wörter werden als einzelne Wörter gezählt. Es können jedoch die in der eng- 
lischen und französischen Sprache vorkommenden zusammengesetzten Wörter, deren 
Gebräuchlichkeit nöthigen Falles durch Vorzeigung eines Wörterbuches nachgewiesen 
werden muß, als ein Wort geschrieben und den Bestimmungen unter c ent- 
sprechend taxirt werden. 
Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es können jedoch die Eigennamen von 
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen einer und derselben Person, die 
Namen von Ortschaften, Plätzen, Bonlevards, Straßen u. s. w., die Namen 
von Schiffen, ebenso wie die in Buchstaben ausgeschriebenen Zahlen und Brüche 
als ein Wort ohne Apostroph oder Bindestrich geschrieben werden. Die Taxir- 
ung geschieht in diesem Falle nach den Bestimmungen unter c.
	        
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