Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie 
je 5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen lleberschuß. 
Dieselbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in 
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Zissern, 
welche entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet 
werden (vergl. §§ 2 V und 161). 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten 
Punkte, Kommata, Bindestriche und Bruchstriche; ebenso jeder Buchstabe, welcher 
den Ziffern angehängt wird, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
Wenn die Abgangsanstalt nach Abgabe eines Telegramms in demselben unzu- 
lässige Gruppen von Buchstaben, oder Wörter, welche keiner der zulässigen Sprachen 
angehören, bemerkt, oder wenn die Ankunftsanstalt das Vorhandensein solcher 
Gruppen oder Wörter der Abgangsanstalt mittheilt, so zählt die Abgangsanstalt 
zwecks Berechunug der vom Aufgeber einzuziehenden Nachschußgebühr diese Gruppen 
oder Wörter gemäß den Bestimmungen unter h des gegenwärtigen Paragraphen. 
Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Auf- 
geber gegenüber entscheidend. 
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— 
– 
88. 
1 Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von Gebühren für 
5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. lwohpich 
I! Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene Telegraphen- 
anstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für jedes Wort, 
mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
IIl! Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Anslande maßgebenden Tarife können 
bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden. 
IV. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennig- 
betrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden. 
§5 9. 
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann für dasselbe den Vorrang bei der Dringende 
Be förderung und der Bestellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, Telegramme. 
wenn er dad Wort „dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(O)“ vor die Ausschrift 
setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. 
Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen 
eine Gebühr von 0 Pfennig für das Wort, mindestens jedoch der Betrag von 1 M. 50 Pf. 
bezw. von 90 Pfennig erhoben (vergl. § 8). 
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