Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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unzweifelhaft bekannt ist, innerhalb Deutschlands liegt, und sich am ursprünglichen wie am 
neuen Aufenthaltsorte bayerische Telegraphenanstalten bezw. Anstalten der Reichs-Telegraphenu= 
verwaltung oder der Staats-Telegraphenverwaltung Württembergs befinden. 
VI Derjenigen Person, welche ein Telegramm nachsenden läßt, steht es frei, die Nach- 
sendungsgebühr selbst zu entrichten, vorausgesetzt, daß das Telegramm nur nach einem 
einzigen Orte nachzusenden ist, und die Weiterbeförderung nach anderen Orten nicht ver- 
langt wird. Dieselbe Person kann in diesem Falle sogar verlangen, daß die Nachsendung 
als „dringend“ erfolge; sie ist jedoch dann gehalten, die dreifache Gebühr selbst zu entrichten. 
§ 15. 
1 Die Telegramme können gerichtet werden entweder an mehrere Empfänger in einer Verorel., w. 
Ortschaft oder in verschiedenen, aber in den Bestellbezirk einer und derselben Telegraphen- Telegrammen. 
anstalt fallenden Oertlichkeiten oder an einen und denselben Empfänger nach verschiedenen 
Wohnungen in derselben Ortschaft mit oder ohne Weiterbeförderung durch Post oder Eilboten. 
Vor die Ausschrift ist der gebührenpflichtige Vermerk „N Aufschriften“ oder „(IMx)“ 
zu setzen. · 
llDerAnfgcbcrcincoZuvcroiclfältigcndcnTclcgmmmsnmsijenachdcnUmständen 
vordicthtffchrifteinesjcdrnEmpfäugcwdicldcfottdcrcnAngabcn(vcrgl.§31V)uicdcr- 
schreiben; handelt es sich jedoch um ein dringendes oder zu vergleichendes Telegramm, welches 
zu vervielfältigen ist, so genügt es, wenn die Angabe der ersten Aufschrift voransteht. 
Il Wenn ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet ist, so 
darf jede Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Aufschrift tragen, es sei 
denn, dasß der Aufgeber das Gegentheil verlangt hätte; dieses Verlangen muß durch den 
vor die Aufschrift niederzuschreibenden gebührenpflichtigen Zusatz „sämmtliche Aufschriften 
mitzutheilen“ ausgedrückt werden. 
l1r Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxirt, wobei alle 
Aufschriften in die Wortzahl eingerechnet werden. Als Vervielfältigungsgebühr werden 
daueben bei Telegrammen bis zu 100 Wörtern für die zweite und jede weitere Ausfertigung 
40 Pfennig erhoben. Bei längeren Telegrammen erhöht sich diese Gebühr für jede weitere 
Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 Pfennig. Für dringende 
Telegramme beträgt die Vervielfältigungsgebühr 80 Pfennig für jede Reihe von 100 Wörtern. 
In der Berechunng der Vervielfältigungsgebühr erscheint die Gesammtzahl der Wörter des 
Textes, der Unterschrift und der Aufschrist, und zwar wird die Gebühr für jede Abschrift 
besonders festgestellt. 
V Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 22 
eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ergiebt sich der zu erstattende Betrag für jede
	        
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