See-
Telegramme.
Weiterbeför-
derung.
234
Vervielfältigung aus der Theilung der erhobenen Gesammtgebühr durch die Zahl der Ver-
vielfältigungen, wobei das Telegramm selbst gleichfalls als eine solche zählt.
8 16.
1 Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste gelegenen
Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, oder in Zeichen
des allgemeinen Handelskoder abgefaßt sein. In dem letzteren Falle werden sie als chiffrirte
Telegramme behandelt.
11 Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Aufschrift außer
den gewöhnlichen Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des
Bestimmungsschiffes enthalten.
III Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 Tagen
nicht angekommen, so giebt die See-Telegraphenanstalt dem Aufgeber hiervon am Morgen
des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntuiß. Der Aufgeber kann gegen Be-
zahlung eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern verlangen, daß die See-Tele-
graphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 30 Tagen für die
Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein, so wird das Telegramm
von der Sce-Telegraphenanstalt am 30. Tage (den Tag der Aufgabe nicht mitgerechnet)
als unbestellbar zurückgelegt.
IVy Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See-Telegraphen-
anstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 80 Pfennig für das Telegramm.
Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren hinzugerechnet.
Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See gerichteten Telegramme wird vom Auf-
geber und für die von den Schiffen kommenden Telegramme vom Empfänger erhoben.
§ 17.
1 Die Weiterbeförderung von Telegrammen über die Telegraphenlinien hinaus erfolgt
nach Wunsch des Absenders entweder durch die Post oder durch Eilboten, oder durch Post
und Eilboten.
II Der Aufgeber hat die Art der von ihm verlangten Weiterbeförderung in einem
gebühreupflichtigen Zusatz vor der Aufschrift anzugeben (vergl. § 3 1V).
III. Die Anknufts-Telegraphenanstalt ist berechtigt, sich der Post zu bedienen:
a) wenn in dem Telegramm die Art der Weiterbeförderung nicht angegeben ist,
b) wenn es sich um eine von dem Empfänger zu bezahlende Weiterbeförderung durch
Eilboten handelt, und jener sich früher geweigert hat, Kosten derselben Art
zu bezahlen.