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Iv Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen:
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom Empfänger
(vergl. § 14 1V) verlangt worden ist,
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht.
V.Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also“
auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt
ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post
gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen,
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden
Einschreibgebühr von 20 Pfeunig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur
Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post
gegeben werden.
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen=
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere
Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben.
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Aufgeber
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt
werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XI
vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufsgeber eines Tele-
gramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antworts-
telegramm nach dem Satze von 40 Pfeunig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungs-
telegramms zu entrichten. Das Ulrsprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift
mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen.
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die
Zahlung verweigert, vom Aufsgeber eingezogen.
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter vVI gleichmäßig An-
wendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich-