Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Iv Die Ankunftsanstalt ist verpflichtet, sich der Post zu bedienen: 
a) wenn solches ausdrücklich vom Aufgeber (vergl. unter I) oder vom Empfänger 
(vergl. § 14 1V) verlangt worden ist, 
b) wenn dieser Anstalt kein schnelleres Beförderungsmittel zu Gebote steht. 
V.Telegramme jeder Art, welche durch die Post an ihre Bestimmung gelangen, also“ 
auch solche, welche postlagernd niedergelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt 
ohne Kosten für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post 
gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle: 
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, 
sind mit der vor die Aufschrift niederzuschreibenden Angabe „Post eingeschrieben“ 
oder „(PR)“ zu versehen und unterliegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden 
Einschreibgebühr von 20 Pfeunig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig 
kommt auch bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche 
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden sollen, zur 
Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene Briefe zur Post 
gegeben werden. 
2. Für Telegramme, welche einer an der Grenze gelegenen deutschen Telegraphen= 
anstalt zur Weiterbeförderung mit der Post nach dem Nachbargebiete und darüber 
hinaus übermittelt werden sollen, ohne daß der Fall einer Unterbrechung der 
über die Grenze führenden Telegraphenverbindungen vorliegt, wird eine besondere 
Gebühr von 40 Pfennig für die Weiterbeförderung erhoben. 
VI Die Kosten für die Zustellung von Telegrammen mittels Eilboten an Empfänger 
außerhalb des Ortsbestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt können vom Aufgeber 
durch Entrichtung einer festen Gebühr von 40 Pfennig für jedes Telegramm vorausbezahlt 
werden. Der Aufgeber hat in diesem Falle den Vermerk „Eilbote bezahlt“ oder „(XI 
vor die Telegrammaufschrift zu setzen. Im Weiteren steht es dem Aufsgeber eines Tele- 
gramms mit bezahlter Antwort frei, die etwa entstehende Eilbestellgebühr für das Antworts- 
telegramm nach dem Satze von 40 Pfeunig im Voraus bei der Aufgabe des Ursprungs- 
telegramms zu entrichten. Das Ulrsprungstelegramm ist in diesem Falle vor der Aufschrift 
mit dem taxpflichtigen Vermerk „Antwort und Bote bezahlt“ oder „(RXP)“ zu versehen. 
Findet die Vorausbezahlung des Eilbotenlohnes nicht statt, so werden die wirklich 
erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die 
Zahlung verweigert, vom Aufsgeber eingezogen. 
VII. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Telegramme durch denselben 
Boten an denselben Empfänger findet die vorstehende Bestimmung unter vVI gleichmäßig An- 
wendung. Werden im Uebrigen durch denselben Boten an denselben Empfänger gleich-
	        
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