Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder, in dessen Abwesenheit, 
sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. 
VI Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vorstand gerichteten 
dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesenheit des Empfängers an ein 
erwachsenes Familienmitglied oder, wenn auch ein solches nicht zur Stelle ist, an die Ge- 
schäftsgehülfen, die Dienerschaft, die Haus= oder Wirtholente oder den Thürhüter des Gast- 
hofes bezw. des Hauses zu bestellen, insofern der Empfänger für derartige Fälle nicht einen 
besonderen Bevollmächtigten der Anstalt schriftlich namhaft gemacht, oder der Aufgeber durch 
den vor die Aufschrift gesetzten Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(MP)“ verlangt 
hat, daß die Zustellung nur zu Händen des Empfängers selbst stattfinden soll. 
Der Aufgeber kann auch verlangen, daß das Telegramm offen bestellt werde, indem 
er vor die Aufschrift den Vermerk „Offen zu bestellen“ oder „(KO)“ setz. 
VII. Sofern Privatbriefkasten oder Einwürfe sich an der Thür rc. der Wohnung des 
Empfängers befinden, können die Telegramme, für welche Empfangsscheine nicht abzugeben 
sind, in jene Briefkasten 2c. gesteckt werden. Telegramme, welche den Vermerk „eigenhändig 
zu bestellen“ oder „(MP)“ tragen, sind jedoch stets an den Empfänger selbst zu bestellen; 
ebenso werden Telegramme mit dem Vermerk „postlagernd“ oder „(PC)“ bezw. „telegraphen- 
lagernd“ oder „(IRK)'/ nur dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten nach gehörigem 
Ausweis ausgehändigt. Telegramme, welche die Bezeichnung „bahnhoflagernd“ tragen, 
werden an den Bahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben. 
VIIl Die an Reisende nach einem Gasthof gerichteten Telegramme werden, wenn der 
Empfänger noch nicht eingetroffen ist, an den Wirth rc. des Gasthofes mit dem Ersuchen 
abgegeben, das Telegramm vorläufig in Verwahrung zu nehmen und dem Empfänger bei 
seinem Eintreffen auszuhändigen. Am Tage nach der erfolgten Uebergabe eines solchen 
Telegramms wird dasselbe, wenn die Uebergabe an den Empfänger inzwischen nicht hat 
bewirkt werden können, durch einen Boten gegen Hinterlassung eines Benachrichtigungs- 
zettels wieder abgeholt und zur Verkehrsanstalt zurückgebracht. Diese erläßt unnmehr die 
Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabeanstalt; im Uebrigen wird das Telegramm wie alle 
sonstigen unbestellbaren Telegramme behandelt. 
IX Ist weder der Empfänger noch sonst Jemand aufzufinden, der das Telegramm 
annimmt, so hat der Bote, wenn es sich um ein Telegramm handelt, für welches ein 
Empfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne 
Empfangsschein ein Privatbriefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet, 
einen Benachrichtigungszettel in der Wohnung 2c. des Empfängers zurückzulassen oder an 
die Eingangsthür anzuheften, das Telegramm selbst aber zur Anstalt zurückzubringen. Mitl 
den Telegrammen, welche mit dem Vermerk „eigenhändig zu bestellen“ oder „(Nlle)“ ver-
	        
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