Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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sehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bezeichnete Eupfänger selbst nicht 
angetroffen wird. 
X Wenn der Bote bei der Bestellung von Telegrammen mit Empfangsscheinen den 
Empfänger nicht selbst antrifft und das Telegramm einem Anderen aushändigt, hat der 
Letztere in dem Empfangsschein seiner eigenen Unterschrift das Wort „für“ und den Namen 
des Empfängers beizufügen. 
XI Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
g21. 
1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines 
Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung be- 
seitigt werden kann und muß, und ist der Akbsender des unlestellbaren Telegramms aus der 
Unterschrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Un- 
bestellbarkeitsmeldung diesem sobald als möglich übermittelt. Der Aufgeber kann die Auf- 
schrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm in Form 
einer gebührenpflichtigen Dienstnotiz vervollständigen, berichtigen oder bestätigen. 
11 Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt 
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen 
der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches ver- 
nichtet. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: 
„telegraphen-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
822. 
Unbestellbare 
Telegramme. 
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder Erstallungund 
deren leberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nach- 
theile, welche durch Verlust, Entstellung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht 
zu vertreten. 
I! Auf Antrag wird jedoch erstattet: 
a) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen= 
betriebes nicht an seine Bestimmung gelangt ist; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphen-- 
betriebes nicht innerhalb 24 Stunden oder später angekommen ist, als es mit 
der Post (als Eilbrief) angekommen wäre; 
I) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit Vergleichung, welches in Folge von 
Irrthümern bei der Uebermittelung nachweislich seinen Zweck nicht hat erfüllen 
43 
Nachzahlung 
von T 
grammen.
	        
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