Nebentele-
graphen und
besondere Tele.
graphenan.
lagen. Fern-
sprechein-
richtungen.
Geltungs-=
bereich.
Zeilpunkt der
Einführung.
242
§ 25.
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie für
die Ferusprecheinrichtungen werden besonders festgesetzt.
836.
I Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor-
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen
befördert werden.
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be-
stimmungen des inlernationalen Telegraphenvertrages und der etwaigen besonderen Tele-
graphenverträge zur Anwendung.
§27.
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Juli 1897 in Kraft.
München, den 26. Juni 1897.
Dr. rhr. v. Crailsheim.
Königlich Dänisches Consulat
in München.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben mit Allerhöchster Entschließung vom
19. Juni l. Is. allergnädigst zu genehmigen
geruht, dast der zum k. dänischen Consul in
München ernannte Großhändler Julin#
Neuburger in dieser dienstlichen Eigen-
schaft anerkannt werde.
Erhebung in den erblichen
Adelsstand.
Im Namen Seiner Majestät des Mänigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich vermöge Allerhöchsten Diploms
vom 12. Juni l. Is. allergnädigst bewogen
gefunden, den k. Geheimen Nath, ordentlichen
Professor der Rechte an der k. Universität
München, Dr. Ernst Angust Seuffert,
im Hinblick auf die Bestimmungen der 88§ 5
und 6 des Ediktes über den Adel im König-
reich Bayern vom 26. Mai 1818 in den
erblichen Ritterstand des Königreichs zu erheben.
Auszug aus der Adels-Matrikel des
Königreiches.
Der Adeldmatrikel wurde einverleibt:
unter'm 19. Juni ds. Is. der Nath a. D.
amk. Obersten Landesgerichte, Wilhelm Heinrich
Ritter von Reitzmann in München für seine
Person als Ritter des Verdienstorden der
Bayerischen Krone bei der Nitterklasse Lit. R,
Fol. 55, Act. Num. 90381.