Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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eseh- und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
*nme 
Munchen, den 10. Juli 1897. 
  
Inhal t: 
Bekanntmachung vom 8. Juli 1897, die Feststellung abgekürzter Manß= und Gewichtsbezeichnungen, hier den 
Dopvelzentner betreffend. — Ordens-Verleihungen. — Titel. Verleihung. — Röniglich Allerhöchste Genchmigung 
zur Annahme fremder Dekorationen. 
Nr. 12959. 
Bekanntmachung, die Feststellung abgekürzter Maaß= und Gewichtsbezeichunngen, hier den 
Doppelzentner betreffend. 
#gl. Staatsministerien des Königlichen haules und des Aeußern, der Justiz, 
des Innern beider Abtheilungen, der Finanzen, 
dann 
Kgl. Kriegsministerium. 
Auf Grund eines vom Bundesrath zufolge Beschlusses vom 8. April ds. Is. gestellten 
Ersuchens wird hiemit angeordnet, daß im amtlichen Verkehr sowie bei dem Unterricht in 
den öffentlichen Lehranstalten als Bezeichuung für 100 ueg das Wort „Doppelzentuer“ mit 
der Abkürzung dz in Anwendung gebracht werde. 
Müunchen, den 8. Juli 1897. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Arhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilibzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. v. Wisbech 
Staatsrath 
45
	        
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