Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

15. Packetboten, Depeschenboten, Postboten und Briefeinsammler: 
a) Militäranwärter: sechsmonatliche Probedienstleistung: 
b) Civilbewerber: dreijährige Verwendung als ständige Anahilfsbedienstete im 
niederen Post= und Telegraphendienste. Diese Verwendungszeit kann jedoch 
bei vorzugsberechtigten Gendarmen auf sechs Monate und bei früheren 
Postillonen durch Anrechnung eines angemessenen Theiles der Postillondienst- 
zeit gekürzt werden. 
München, den 16. Jannar 1897. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
v. Bever. 
Nr. 1272. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- 
hafen betreffend. 
Kl. Staatsministerium det Innern. 
Durch Entschließung vom Heutigen wurde gemäs Art. 16 des Gesetzer vom 18. März 
1896, einige Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, sowie der Allerhöchsten Voll 
zugsverordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Datum im Einverständnisse mit den l. Staato- 
ministerien der Instiz und der Finanzen genehmigt, daß die Pfälzische Hypothekenbank 
weitere 30 Millionen auf den Inhaber lautende Pfandbriefe über den durch Ministerial- 
Entschließungen vom 19. März und 4. Juli 1896 bewilligten Gesammtbetrag von 
165 Millionen Mark hinaus, ausgebe. 
Diese Genehmigung erfolgte in der Voraussetzung, das bis längstens I. Jannar 1898 
das Aktienkapital auf den statutenmäßig dem Pfandbriefumlauf entsprechenden Betrag, sohin 
um 2 Millionen Mark erhöht wird. 
München, den 21. Jannar 1897. 
Arhr. v. Feilihssch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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