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Abdruck.
Nach den auf Grund der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zum Reichsstempel-
gesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) von den Landesregierungen getroffenen
Feststellungen werden nur noch an den folgenden inländischen Börsen für die nachbenannten
Waaren Terminpreise notirt und zwar an der Börse in
Breslau für Spiritus;
Cöln für Rüböl;
Hamburg für rohen Kartoffelspiritus, good average Santos-Kaffee, RNüben-
Nohzucker erstes Produkt, Nordamerikanische Baumwolle Basis middling
nichts unter low midedling;
Leipzig für Kammzug;
Magdeburg für Nohzucker erstes Produkt.
Berlin, den 29. Juui 1897.
Der Reichskanzler:
Im Auftrage: v. Koerner.
Nr. 15493.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
München betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestim-
mungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kyl. Allerhöchsten
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der
Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 9. und des
staatsanfsichtlichen Bescheides der k. Negierung, K. d. J., von Oberbayern vom 12. vor. Mts.
im Nachgange der Ministerialentschließung vom 16. vor. Mts. Nr. 14162, die Genehmigung
zur Ausgabe 3½% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe
von 7000000 JX, und zwar:
a) Anlehen zu seche Millionen Mark:
Li. A 300 Stück zu je 5000 %.,
Lit. B 1000 Stück zu je 2000%,
Lit. C 2000 Stück zu je 1000 M,
Lit. D 1000 Stück zu je 500 4,