Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Abdruck. 
Nach den auf Grund der Ziffer 14 der Ausführungsvorschriften zum Reichsstempel- 
gesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 121) von den Landesregierungen getroffenen 
Feststellungen werden nur noch an den folgenden inländischen Börsen für die nachbenannten 
Waaren Terminpreise notirt und zwar an der Börse in 
Breslau für Spiritus; 
Cöln für Rüböl; 
Hamburg für rohen Kartoffelspiritus, good average Santos-Kaffee, RNüben- 
Nohzucker erstes Produkt, Nordamerikanische Baumwolle Basis middling 
nichts unter low midedling; 
Leipzig für Kammzug; 
Magdeburg für Nohzucker erstes Produkt. 
Berlin, den 29. Juui 1897. 
Der Reichskanzler: 
Im Auftrage: v. Koerner. 
  
Nr. 15493. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
München betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige Bestim- 
mungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kyl. Allerhöchsten 
Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und 185) der 
Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom 9. und des 
staatsanfsichtlichen Bescheides der k. Negierung, K. d. J., von Oberbayern vom 12. vor. Mts. 
im Nachgange der Ministerialentschließung vom 16. vor. Mts. Nr. 14162, die Genehmigung 
zur Ausgabe 3½% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe 
von 7000000 JX, und zwar: 
a) Anlehen zu seche Millionen Mark: 
Li. A 300 Stück zu je 5000 %., 
Lit. B 1000 Stück zu je 2000%, 
Lit. C 2000 Stück zu je 1000 M, 
Lit. D 1000 Stück zu je 500 4,
	        
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