Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

278 
Nr. 15976. 
Bekanntmachung, die Ergänzung der Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß und 
Gewicht betreffend. 
+Kl. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben Allerhöchst zu genehmigen geruht, daß die durch die Allerhöchste Ver- 
ordnung vom 21. April 1894 festgesetzte Gebührentaxe der Aichanstalten für Maaß und 
Gewicht (Gesetz= und Verordnungsblatl S. 151 und ff.) ergänzt werde, wie folgt: 
J. 
Für die Aichung von selbstthätigen Registrirwaagen für eine größte zulässige 
Last von 125 Kilogramm sind die Gebühren nach der Taxe für Waagen zu 150 Kilo- 
gramm zu erheben. 
II. 
1. Für die Aichung bezw. bloße Prüfung von Kolben für Zuckeruntersuchungen 
werden an Gebühren außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig für jedes eingereichte 
Geräth erhoben: 
  
  
  
  
a) bei der Aichung Mark 1 Pf. 
für Kolben mit einem Striche . — 40 
für Kolben mit zwei Strichen . —- 60 
b) bei bloßer Prüfung 
für jede geprüfte Stelle . — 10 
2. Für die Aichung bezw. bloße Prüfung von Ueberlaufpipetten werden an 
Gebühren außer der Abfertigungsgebühr von 10 Pfennig erhoben: 
  
  
a) bei der Aichung Mark Pf. 
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubikcentimeter . -— 40 
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubikcentimeter . — 60 
b) bei bloßer Prüfung 
für Ueberlaufpipetten bis einschließlich 200 Kubikcentimeter — 10 
für Ueberlaufpipetten von mehr als 200 Kubilcentimeter — 30 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.