Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M. 30. 279 
III. 
Für die Aichung bezw. bloße Prüfung von Thermo-Saccharimetern werden an 
Gebühren erhoben: 
a) bei der Aichung Mark Hf. 
für jedes Thermo-Sachharimcter . 2 — 
b) bei bloßer Prüfung « 
für jede geprüfte Stelle 
an der Thermometerskale — 
an der Prozentskale . — 
0 
— 
1 
  
Sind bei der Aichung an einer der Skalen mehr als fünf Stellen geprüft worden, 
so wird für jede Stelle mehr ein Zuschlag nach den vorstehenden Sätzen berechnet. 
München, den 11. August 1897. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsraih: 
von Neumayr. 
Nr. 900. 
Bekanntmachung, 
die Aichung von selbstthätigen Registrirwaagen, von chemischen Meßgeräthen 
und von Meßwerkzeugen zur Bestimmung des Prozentgehalts 
· von Zuckerlösungen betreffend. 
Vom 11. August 1807. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Rrichsgesetzes vom 26. November 1871, betressend 
die Einführung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vor- 
schriften: 
I. Vorschrifsten über die Aichung selbstthätiger Negistrirwangen 
(Abänderung der §§ 66 und 67 der Aichordnung vom 1. August 1885). 
§ 1. 
1. Zugelassen werden auch selbstthätige Registrirwaagen, welche für eine größte zulässige 
Last von 125 Kilogramm bestimmt sind. Die Fehlergrenze für die Abweichungen der Au-
	        
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