M 30. 281
Die unter a bis e genannten Meßgeräthe sollen den Vorschriften der vorgedachten Be-
kanntmachung genügen, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht Anderes enthalten.
§ 2.
Kolben für Zuckeruntersuchungen.
Die Kolben sind nur auf Einguß und nur für einen Raumgehalt von 50, 100 oder
200 Kubikcentimeter zulässig. Ein zweiter Strich darf nur über dem den bezeichneten
Naumgehalt abgrenzenden Striche gezogen sein, und soll von diesem bei einem Raumgehalte
des Kolbend von
50 100 ]| 200 Kubikrentimeter
num mindestens 100 15 30 Mllimeter
abstehen.
Zwischen den beiden Strichen darf der Hals ausgebaucht sein, so jedoch, daß er über
dem unteren und unter dem oberen Striche noch mindestens je 3 Millimeter chlindrisch
verläuft. Der von den beiden Strichen abgegrenzte Raumgehalt darf nicht mehr als den
zehnten Theil und nicht weniger als den zweihundertsten Theil des von dem unteren Striche
abgegrenzten Raumgehalts betragen.
2. Außer der Bezeichnung E, oder Eing., oder Einguss soll als Temperatur (8 1
Ziffer 10 der Bekanntmachung vom 15. August 1893) auf dem Kolben 150 C. oder
l 200 C. aufgeätzt sein. Die Naumgehaltsangabe auf dem Körper des Kolbens soll auch
bei den Kolben mit zwei Strichen die dem unteren Striche entsprechende sein, außerdem ist
bei solchen Kolben in der Mitte zwischen den beiden Strichen der von diesen abgegrenzte
Naumgehalt in Kubikcentimeter (ccin) oder Theilen des Liter (0, ) aufzuäten.
3. Die innere Weite des Halses soll bei einem Raumgehalte des Kolbens von
50 100 1200 Kubikcentimeter
nicht mehr als 10 12 15 Millimeter
betragen.
4. Bei Kolben mit zwei Strichen muß der Abstand des oberen Striches vom Nande
mindestens 50 Millimeter betragen. Bei Kolben mit einem Striche muß der Abstand
dieses Striches vom Nande bei einem Raumgehalte des Kolbens von
50 und 100 200 Kubikcentimeter
mindestens 50 70 Millimeter
betragen.
5. Die nach § 4 Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 15. August 1893 im Mehr
oder Minder zuzulassenden Fehler für Kolben zu 50, 100, 200 Kubikcentimeter auf Ein-
guß gelten in gleichem Betrag auch für den durch einen etwaigen zweiten Strich abgegrenzten
Gesammtraumgehalt des Kolbens.