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8 6.
Meßgläser mit unvollständiger Eintheilung.
1. Der unterste Theilstrich dieser Meßgläser, welche mit festem Fuße versehen sein
können oder nicht, grenzt einen nicht eingetheilten, cylindrischen oder ausgebauchten Abschnitt
mit einem Raumgehalte von ganzen Kubikcentimetern ab.
2. Die Meßgläser müssen, wenn sie unten ausgebaucht sind, unterhalb des untersten
Striches noch mindestens 15 Millimeler cylindrisch verlaufen. Eine etwaige Ausbauchung
oberhalb des obersten Striches darf erst in mindesteus 30 Millimeter Abstand von diesem
beginnen.
3. Die Eintheilung des Meßglases soll wie bei den bereits aichfähigen Mesgläsern
eingerichtet sein, wobei die Bezifferung des untersten Striches den Naumgehalt des nicht
eingetheilten Abschnitts anzugeben hat. In Betreff der Zulässigkeit der Eintheilungen (§ 3
Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung vom 15. Angust 1893) gilt als Gesammtraungehalt
der Raum zwischen dem ersten und letzten Striche, doch darf dieser Naumgehalt, ebenso wie
der des nicht eingetheilten unteren Abschnitts, 100 Kubikcentimeter nicht übersteigen.
4. Die Stempelung unterhalb des untersten Striches dient zugleich zur Beglaubigung
für den Naumgehalt des nicht eingetheilten Abschnitts.
86.
Ueberlaufpipetten.
1. Die Ueberlaufpipetten sind Vollpipetten, deren Raumgehalt oben statt durch einen
Strich am Ansaugrohre, durch den Rand dieses Rohres selbst begrenzt wird. Ihre übrige
Einrichtung kann diejenige der gewöhnlichen Vollpipetten sein, wobei die Füllung durch das
Ablaufrohr selbst geschieht, oder es kann ein besonderes Zuführungsrohr vorhanden sein,
welches mit einem in das Ablaufrohr eingesetzten Hahne in Verbindung steht
2. Der Rand des oberen Nohres soll eben sein und eine lichte Weite von nicht mehr
als 3 Millimeter bei Pipetten bis zu einschließlich 500 Kubikcentimeter, und von nicht
mehr als 5 Millimeter bei größeren Pipetten haben. Das obere Rohr darf nicht länger
sein als 75 Millimeter, das untere nicht länger als 150 Millimeter. Die Ueberlaufpipetten
dürfen beliebige Maaßgrößen von 1 bis einschließlich 2000 Kubikcentimeter enthalten.
3. Die Entleerungsdauer für Ueberlaufpipetten von 1 bis einschließlich 200 Kubik-
centimeter Naumgehalt soll diejenige für gewöhnliche Vollpipetten sein; für die anderen
beträgt sie bei einem Raumgehalte von:
mehr als 200 bis 500 mehr als 500 bis 1000 mehr als 1000 Kubikeentimeter
55 bis 666 110 bis 130) 170 bis 200 Sekunden.