292
Aenderungen der Satzungen
des allgemeinen Anterstützungsvereins für die Hinterlasenen der k. b. Staatsdiener
und der hiemit verbundenen Cöchterkasse nach Maßgabe der Allerhöchst genehmigten
geschlüse der XV. Generalversammlung.
1. Abschnitt.
Allgemeiner Unterstützungsverein.
§ 1. Der Zweck des Vereines ist, den Hinterbliebenen seiner Mitglieder Unter-
stützungen zu gewähren, unbeschadet der Ansprüche jeder Art, welche denselben auf den
Bezug von Pensionen oder Alimentationen zustehen mögen.
§ 2. Der allgemeine Unterstützungsverein bildet sich aus den im k. Civil=
staatsdienste mit pragmatischen Rechten in Gemäßheit der IX. Beilage zur
Verfassungsurkunde angestellten Staatsdienern.
Hiernuter sind im Sinne gegenwärtiger Satzungen auch die durch Aller-
höchste Entschließung mit pragmatischen Rechten gegenüber Kreisgemeinden
oder gegenüber staatlich verwalteten Fonds, Stiftungen und Anstalten ange-
stellten Beamten unter der Voraussetzung begriffen, daß sie nach Maßgabe
der für die pragmatischen Staatsdiener im Allgemeinen geltenden Bestim-
mungen Wittwen= und Waisenfondsbeiträge zu entrichten haben und daß diese
Beiträge gleich jenen der übrigen Staatsdiener dem allgemeinen Unter-
stützungsvereine zugewiesen sind.
Die Universitätsprofessoren und die mit pragmatischen Rechten ange-
stellten Universitätsbeamten können die Mitgliedschaft an dem Vereine er-
werben, wenn sie sich verpflichten, nach Maßgabe der für die pragmatischen
Staatsdiener im Allgemeinen geltenden Bestimmungen Wittwen= und Waisen-
sondsbeiträge zu Gunsten des Unterstützungsvereines zu bezahlen.
Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstützungs-
vereine sind diejenigen Staatsdiener, welche bereits einem besonderen, zur Unter-
stützung der Hinterlassenen von pragmatischen Staatsdienern gegründeten, mit Staatszu-=
schüssen versehenen und zugleich unter der Aufsicht des Staates stehenden Vereine angehören.
§ 3. Als Ehrenmitglieder können dem allgemeinen Unterstützungsvereine zu
jeder Zeit beitreten: Pragmatische Beamte aus dem Stande der katholischen
Geistlichkeit, sowie sonstige pragmatische Beamte, welche nicht gemäß der Aller-
höchsten Verordnung vom 6. April 1888, den allgemeinen Unterstügungsverein für die