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Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und die damit verbundene Töchterkasse betreffend, zum
Beitritte als ordentliche Mitglieder verpflichtet sind, wenn sie, ohne für ihre etwaigen Relikten
Ansprüche an die Mittel des Vereines zu machen, dem Zwecke desselben ihre Theilnahme
zu widmen gedenken und diese in der Art bethätigen, daß dieselben
a) sich entweder zur Entrichtung des ihrem Gehalte entsprechenden Beitrages eines
ordentlichen Mitgliedes auf die Dauer ihrer Dienstesaktivität verbindlich erklären,
oder
b) eine Aversalsumme im Betrage von mindestens zehn Jahresbeiträgen eines ordent-
lichen Mitgliedes ihrer Gehaltsklasse sofort bei der Anmeldung zur Aufnahme
als Ehrenmitglied in die Vereinskasse bezahlen.
Eine Erhöhung des Beitrages nach Masgabe des § 14 Abs. 2 oder eine Beitrags-
nachzahlung findet bei Ehrenmitgliedern nicht statt.
§5 4. Der Verein steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung.
§5 5. Dem Vereine stehen Korporationsrechte zu.
§ 6. Die nach § 2 Abs. 1 und 2 eintrittsberechtigten Beamten erwerben,
soweit sie nicht dem Stande der katholischen Geistlichkeit angehören, die ordentliche Mit-
gliedschaft des Vereines gemäß der Aller höchsten Verordunng vom 6. April 1888
mit der Anstellung.
Die Universitätsprofessoren und die pragmatisch angestellten Univer-
sitätsbeamten erwerben die Mitgliedschaft an dem Vereine, wenn sie binnen
einer ausschließenden Frist von sechs Monaten vom Tage ihrer Ernennung au erklären,
die in §2 Abs. 3 bezeichnete Verpflichtung zu übernehmen. Haben dieselben
vor ihrer Ernenunng zur Stelle eines Universitätsprofessors oder pragmatisch
angestellten Universitätsbeamten einer der in § 2 Abs. 1 und 2 aufge führten
Beamtenkategorien angehört, ohne von dem Rechte des Beitrittes zu dem
Vereine Gebrauch gemacht zu haben, so haben sie die in § 7 Abs. 3 bezeichneten
Nachzahlungen zu leisten.
Dem Verwaltungsrathe ist die Prüfung des Rechtes zur Mitgliedschaft, die Aner-
kennung desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und gegebenen Falles die
Zurückweisung auf Grund der Satzungen vorbehalten.
Die Einweisung der zu zahlenden satzungsgemäßen Beiträge erfolgt nach Masgabe
der hiefür jeweils bestehenden Anordnungen der Staatsregierung.
§5 7. Für die in § 2 Abs. 1 und 2 aufgeführten Beamten, welche vor dem
6 April 1888 zur Anstellung gelangt sind, gelten nachfolgende besondere Bestimmungen.
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