Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und die damit verbundene Töchterkasse betreffend, zum 
Beitritte als ordentliche Mitglieder verpflichtet sind, wenn sie, ohne für ihre etwaigen Relikten 
Ansprüche an die Mittel des Vereines zu machen, dem Zwecke desselben ihre Theilnahme 
zu widmen gedenken und diese in der Art bethätigen, daß dieselben 
a) sich entweder zur Entrichtung des ihrem Gehalte entsprechenden Beitrages eines 
ordentlichen Mitgliedes auf die Dauer ihrer Dienstesaktivität verbindlich erklären, 
oder 
b) eine Aversalsumme im Betrage von mindestens zehn Jahresbeiträgen eines ordent- 
lichen Mitgliedes ihrer Gehaltsklasse sofort bei der Anmeldung zur Aufnahme 
als Ehrenmitglied in die Vereinskasse bezahlen. 
Eine Erhöhung des Beitrages nach Masgabe des § 14 Abs. 2 oder eine Beitrags- 
nachzahlung findet bei Ehrenmitgliedern nicht statt. 
§5 4. Der Verein steht unter der Oberaufsicht der Staatsregierung. 
§5 5. Dem Vereine stehen Korporationsrechte zu. 
§ 6. Die nach § 2 Abs. 1 und 2 eintrittsberechtigten Beamten erwerben, 
soweit sie nicht dem Stande der katholischen Geistlichkeit angehören, die ordentliche Mit- 
gliedschaft des Vereines gemäß der Aller höchsten Verordunng vom 6. April 1888 
mit der Anstellung. 
Die Universitätsprofessoren und die pragmatisch angestellten Univer- 
sitätsbeamten erwerben die Mitgliedschaft an dem Vereine, wenn sie binnen 
einer ausschließenden Frist von sechs Monaten vom Tage ihrer Ernennung au erklären, 
die in §2 Abs. 3 bezeichnete Verpflichtung zu übernehmen. Haben dieselben 
vor ihrer Ernenunng zur Stelle eines Universitätsprofessors oder pragmatisch 
angestellten Universitätsbeamten einer der in § 2 Abs. 1 und 2 aufge führten 
Beamtenkategorien angehört, ohne von dem Rechte des Beitrittes zu dem 
Vereine Gebrauch gemacht zu haben, so haben sie die in § 7 Abs. 3 bezeichneten 
Nachzahlungen zu leisten. 
Dem Verwaltungsrathe ist die Prüfung des Rechtes zur Mitgliedschaft, die Aner- 
kennung desselben durch Ausstellung der Mitgliedschaftsurkunde und gegebenen Falles die 
Zurückweisung auf Grund der Satzungen vorbehalten. 
Die Einweisung der zu zahlenden satzungsgemäßen Beiträge erfolgt nach Masgabe 
der hiefür jeweils bestehenden Anordnungen der Staatsregierung. 
§5 7. Für die in § 2 Abs. 1 und 2 aufgeführten Beamten, welche vor dem 
6 April 1888 zur Anstellung gelangt sind, gelten nachfolgende besondere Bestimmungen. 
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