Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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beschränkter Haftpflicht, in München sind dem Erfordernisse öffentlicher Beglaubigung 
nicht unterworfen. 
Gegeben Würzburg, den 1. September 1897. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. Staatsrath von eller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
Ministerialrath Schnell. 
  
Nr. 16011. 
Bekanntmachung, das „Neue Tuberkulin Koch“ betreffend. 
tK#. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des Abs. 3 der Kgl. Allerhöchsten Verordnung vom 4. Jannar 1894, die 
Arzneitaxordnung für das Königreich Bayern betreffend, wird der Taxpreis des „Neuen 
Tuberkulins Koch“, einschließlich der Verpackungskosten, für ein Fläschchen mit 1 cem Inhalt 
auf 8./4 50 J, für ein Fläschchen mit 5 cem Inhalt auf 42 A 50 J festgesetzt. 
Im llebrigen finden die in der Ministerialbekanntmachung vom 28. März 189 1/27. Februar 
1897 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1891 S. 57, 1897 S. 34) für das alte Tuber- 
culinum Kochüt# gegebenen Vorschriften auch auf das „Neue Tuberkulin Koch“ Anwendung. 
München, den 1. September 1897. 
In Vertretung: 
Der k. Staatsrath: 
von Neumayr. 
Hofdienst-Nachricht. 1. zu genehmigen, daß mit Wirkung vom 
Im Namen Leiner Majestät des Königs. 1. August 1897 ab ein allen Hofstellen ge- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= meinschaftliches Hilfsorgan mit der amtlichen 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Bezeichnung „Justiziar der K. Hofverwaltung“ 
haben Sich mit Allerhöchstem Signate vom in's Leben gerufen werde und 
12. August ds. Is. allergnädigst bewogen 2. dem k. Hofstabsrath Heinrich Oorglauer 
gefunden, die Funktion eines Justiziars zu übertragen.
	        
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