Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M 36. 307 
Freibord von 30 cm nur vorder= und hinterschiffs am Ende der Aufsatzbretter vorhanden 
sein; mittschiffs genügt ein Freibord von 15 cm. Wenn solche Schiffe mittschiffs ein 
Freibord von weniger als 30 cm haben, müssen sie sowohl auf der Fahrt wie beim Still- 
liegen mit mindestens 30 cm hohen, starken, dichten und dem Wellenschlag hinreichenden 
Widerstand leistenden Aufsatzbrettern versehen sein. 
Ausrüstung der Schiffe. 
§ 3. 
1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein, 
daß Gefährdungen der Sicherheit der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffent- 
lichen Verkehrs thunlichst vermieden werden. 
Dies gilt insbesondere auch von den nach Art. 23 der revidirten Rheinschifffahrts-Akte 
eines Schiffsattestes nicht bedürfenden, durch eigene Triebkraft bewegten Fahrzeugen unter 
300 Centner (15 Tonnen) Tragfähigkeit; auch sollen die mit der Führung solcher Fahr- 
zeuge und mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die 
hierzu erforderliche Sachkunde besitzen. 
2. Auf Schiffen von 300 Centner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, deren 
Heimathsort innerhalb des Deutschen Reiches liegt, sind für Art und Zahl der Ausrüstungs- 
gegenstände und der Bemannung die Angaben im Schiffsattest (Art. 22 der revidirten 
Nheinschifffahrts-Akte) maßgebend. 
Ist für ein solches Fahrzeug das Schiffsattest in Niederland ausgefertigt, so muß 
zum Zweck der Eintragung über Ausrüstungsgegenstände und Bemannung das Attest einer 
deutschen Untersuchungsbehörde vorgelegt werden, und zwar hat die Vorlage bei der erst- 
maligen Landung am Size einer Schiffsuntersuchungsbehörde des Heimathsstaates des Schiffs- 
eigners zu erfolgen; falls aber bei der ersten Fahrt eine Landung am Sitze einer solchen 
Behörde nicht stattfindet, spätestens binnen eines Jahres, von Ausfertigung des Attestes 
au gerechnet, nach Wahl des Schiffers bei einer anderen deutschen Untersuchungsstelle. 
3. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von 
300 Centner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, muß deren Namen und Heimathsort, 
bei mehreren Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an 
geeigneter Stelle der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunkelm oder in 
schwarzer Farbe auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von 
mindestens 15 cm Höhe angebracht sein. 
Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen be- 
einträchtigen, ist untersagt. 
4. Soweit nach gegenwärtiger Polizei-Ordnung zur Signalgebung Flaggen und Laternen 
zu verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen und 
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