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8. Activbestand.
Abtheilung I.
An alten unableglichen Schulden.
Hierher gehören auch die zu milden Stiftungen legirten Kapitale, welche
früher zu den Kämmereiausgaben mit verwendet worden sind, insofern solche, nach
Inhalt der Stiftungsurkunden, oder sonst wirklich als unableglich zu betrachten sind.
Abtheilung II.
An andern zinsbaren unterpfändlich versicherten Schulden.
Dabei ist der Gläubiger, das bestellte Unterpfand, die Art und die Zeit
der Versicherung 2c. genau und mit Beziehung auf die vorhandenen Acten und
Urkunden, anzugeben verbunden.
Abtheilung III.
An nicht unterpfändlich versicherten zinsbaren Schulden.
Abtheilung IV.
An unzinsbaren Schulden.
Abtheilung V. s
An illiquiden Forderungen an die Stadtgemeinde.
Abtheilung VI.
An Cautionen.
Hier werden diejenigen zinsbaren oder unzinsbaren Cautionen aufgeführt, deren
Betrag in den Nutzungen der Stadtgemeinde verwendet, oder für deren Gefahr
und Rechnung ausgeliehen oder angelegt worden sind, und wo daher die Stadt-
Gemeinde als Selbstschuldnerinn zu betrachten ist. (Wegen anderer Cautionen,
vergleiche Anhang unter a.)
Abtheilung VII.
An jährlichen Leistungen.
a.) An gewissen jährlichen Leistungen.
Hierunter gehören die in manchen Städten an Königl. Rentämter, we-
gen der, der Stadt ehedem überlassenen Grundstücke und sonst zu entrich-
tenden Grund= und anderen bestimmten Zinsen, die auf Vermächtnissen, oder
andern Rechtstiteln, beruhenden jährlichen Zahlungen an Stipendiaten,
Geistliche 2c. in soweit nicht schon in der Ersten oder den folgenden Abthei-
lungen die desfallsigen Stammkapitale erwähnt sind.
p.) An steigenden und fallenden Leistungen, nach einem zehnjäh-
rigen Durchschnitte, z B. Beiträge in die Amts-Spann= und
andern dergleichen Kassen u. s. w.
Anmerkung. 1) Ausgaben, die zu dem städtischen Haushalte gehèren, werden hier nicht
berücksichtiget, sondern nur solche der Stadtgemeinde obliegende Leistungen, die
durch ein auf besonderm Erwerbtitel beruhendes Befugniß eines Dritten begründet
werden, welcher diesfalls als Gläubiger der Stadtgemeinde zu betrachten ist.
2.) Die hier aufzuführenden Leistungen werden nach 4 vom Hundert zu Kapital be-
rechnet und hiernach der Kapitalbetrag in Ansaß gebracht.
3.) Die Abgaben von NRitter= und Landgütern oder andern Grundstücken, welche der
Stadtgemeinde gehbren, werden bei der Werthsbestimmung dieser Grundstäcke be-
rücksichtiget und in den deshalb besonders beizufügenden Beilagen verzeichnet.
Num.
im
Proto- B ctrag.
coll.
Thlr. gr. pf.