M. 4. 10
Nr. 2383.
Bekanutmachung, die Ausgabe unverloosbarer Pfandbriefe durch die bayerische Handelsbank
betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatoministerien der Iustiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Aller=
höchsten Verordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 174 und 185) genehmigt, daß die bayerische Handelsbank in München drei Serien
neuer, auf den Inhaber lantender, unverloosbarer Pfandbriefe (§ 6 Absatz 3 des neuen
Reglements der bayerischen Handelsbank) zu je 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke
zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 J, (Lit. A, B, C. D. E und P) in
Verkehr bringe.
Diese Genehmigung erfolgte unter der Bedingung, daß als Unterlage vorbezeichneter
Pfandbriefe nur Hypothekendarlehen auf städtischen Grundbesitz unter Ausschluß industrieller
Anlagen dienen, welche auf einen gewissen, regelmäsig 10 jährigen Zeitraum unkündbar sind
und nach Ablauf desselben nach Wahl der Schuldner entweder in beiderseits kündbare Zins-
kapitalien oder in seitens der Bank unkündbare Annnitätenkapitalien übergehen, ferner unter
der Bedingung, daß die Gesammtsumme der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe jeder Gattung
den zehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals nicht übersteigt und daß dieser Gesammt-
summe ein gleicher Betrag von Hypothekendarlehen der Bodencreditanstalt der bayerischen
Handelsbank gegenübersteht.
München, den 7. Februar 1897.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Ordens-Verleihung. haben Sich unter'n 24. Jannar ds. Is.
· allergnädigst bewogen gefunden, dem k. württem-
Im Namen Seiner Majestät des Königs. bergischen Legationssekretär Dr. Freiherrn von
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-Griesinger den Verdienstorden vom heiligen
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Michael III. Klasse zu verleihen.