Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

M. 4. 10 
Nr. 2383. 
Bekanutmachung, die Ausgabe unverloosbarer Pfandbriefe durch die bayerische Handelsbank 
betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatoministerien der Iustiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige 
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kgl. Aller= 
höchsten Verordnung zu diesem Gesetze vom gleichen Tage (Gesetz- und Verordnungsblatt 
S. 174 und 185) genehmigt, daß die bayerische Handelsbank in München drei Serien 
neuer, auf den Inhaber lantender, unverloosbarer Pfandbriefe (§ 6 Absatz 3 des neuen 
Reglements der bayerischen Handelsbank) zu je 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke 
zu 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 J, (Lit. A, B, C. D. E und P) in 
Verkehr bringe. 
Diese Genehmigung erfolgte unter der Bedingung, daß als Unterlage vorbezeichneter 
Pfandbriefe nur Hypothekendarlehen auf städtischen Grundbesitz unter Ausschluß industrieller 
Anlagen dienen, welche auf einen gewissen, regelmäsig 10 jährigen Zeitraum unkündbar sind 
und nach Ablauf desselben nach Wahl der Schuldner entweder in beiderseits kündbare Zins- 
kapitalien oder in seitens der Bank unkündbare Annnitätenkapitalien übergehen, ferner unter 
der Bedingung, daß die Gesammtsumme der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe jeder Gattung 
den zehnfachen Betrag des eingezahlten Aktienkapitals nicht übersteigt und daß dieser Gesammt- 
summe ein gleicher Betrag von Hypothekendarlehen der Bodencreditanstalt der bayerischen 
Handelsbank gegenübersteht. 
München, den 7. Februar 1897. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Ordens-Verleihung. haben Sich unter'n 24. Jannar ds. Is. 
· allergnädigst bewogen gefunden, dem k. württem- 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. bergischen Legationssekretär Dr. Freiherrn von 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-Griesinger den Verdienstorden vom heiligen 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Michael III. Klasse zu verleihen.
	        
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